Austragsvertrag
Auch: Auszugsvertrag · Altenteilsvertrag
Der Austragsvertrag (auch Auszugsvertrag) ist die in Bayern und Baden-Württemberg gebräuchliche Bezeichnung für den Altenteilsvertrag: Er regelt Wohnrecht, Versorgung und Pflege des Hofübergebers, wenn dieser den landwirtschaftlichen Betrieb zu Lebzeiten übergibt.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff "Austrag" leitet sich davon ab, dass der abtretende Landwirt aus dem Haupthaus in einen "Austrag" – einen separaten Wohnbereich oder ein eigenes Austragshaus – auszieht, während der Hof selbst an die nächste Generation übergeht. Inhaltlich ist der Austragsvertrag identisch mit dem Altenteilsvertrag bzw. Ausgedinge:
- Wohnrecht im Austragsgebäude, meist als dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) abgesichert.
- Geld- und Naturalleistungen (Rente, Feuerholz, landwirtschaftliche Erzeugnisse).
- Pflegeverpflichtung des Übernehmers im Alter oder Krankheitsfall.
- Teilweise Nutzungsrechte an einzelnen Flächen (Gemüsegarten, Streuobstwiese).
Rechtlich gelten dieselben Grundsätze wie beim Altenteilsvertrag: Art. 96 EGBGB verweist auf ergänzende landesrechtliche Regelungen, die dingliche Absicherung erfolgt über Wohnungsrecht, Nießbrauch oder Reallast. Für Makler ist der Austragsvertrag vor allem beim Verkauf landwirtschaftlicher Anwesen in Süddeutschland relevant – ein eingetragenes Austragsrecht schränkt die freie Verfügbarkeit über Teile des Anwesens dauerhaft ein und muss im Kaufvertrag und bei der Wertermittlung berücksichtigt werden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bäuerin in Niederbayern übergibt den Hof an ihre Tochter und behält sich im Austragsvertrag das lebenslange Wohnrecht im angebauten Austragshaus sowie eine monatliche Rente vor, beides im Grundbuch als Reallast und Wohnungsrecht eingetragen.
Rechtsgrundlage
- Art. 96 EGBGB – Verweis auf landesrechtliche Ausführungsvorschriften zum Austrag/Altenteil.
- § 1093 BGB – Dingliches Wohnungsrecht.
- § 1030 BGB – Nießbrauch als alternative dingliche Absicherung.