Antragsgrundsatz
Auch: § 13 GBO
Der Antragsgrundsatz besagt, dass das Grundbuchamt eine Eintragung, Änderung oder Löschung im Grundbuch grundsätzlich nur dann vornimmt, wenn ein Berechtigter dies ausdrücklich beantragt hat – von Amts wegen wird es nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen tätig.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Antragsgrundsatz relevant, um zu verstehen, warum Grundbucheintragungen (z. B. Eigentumsumschreibung, Löschung einer Grundschuld) nicht automatisch erfolgen, sondern aktiv beim Grundbuchamt beantragt werden müssen – üblicherweise durch den beurkundenden Notar.
Wichtige Punkte:
- Antragsberechtigt nach § 13 GBO ist grundsätzlich derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist (z. B. der neue Eigentümer) oder derjenige, dessen Recht durch die Eintragung eines anderen berührt wird.
- In der notariellen Praxis stellt der Notar den Eintragungsantrag im Namen der Beteiligten, da er nach § 15 GBO ebenfalls antragsberechtigt ist und die Abwicklung typischerweise treuhänderisch übernimmt.
- Neben dem Antrag ist grundsätzlich zusätzlich die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) des von der Eintragung Betroffenen erforderlich (formelles Konsensprinzip) – der Antrag allein genügt nicht.
- Ausnahmen vom Antragsgrundsatz: Bestimmte Eintragungen erfolgen von Amts wegen, etwa die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten (Amtswiderspruch, § 53 GBO) oder Eintragungen im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund gerichtlichen Zuschlagsbeschlusses.
- Für den Makler heißt das in der Praxis: Auch nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt die Eigentumsumschreibung nicht automatisch – sie muss vom Notar beim Grundbuchamt beantragt werden, was zu den bekannten Bearbeitungszeiten zwischen Kaufpreiszahlung und formeller Eigentumsumschreibung führt.
Beispiel aus der Praxis
Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises reicht der Notar beim zuständigen Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung samt Auflassung und Eintragungsbewilligung ein. Erst mit diesem Antrag und der Bewilligung des bisherigen Eigentümers wird der Käufer als neuer Eigentümer in Abteilung I eingetragen – ohne Antrag bliebe der Verkäufer formal Eigentümer.