Arbeitsschutzgesetz

Auch: ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, durch geeignete Maßnahmen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Es bildet die gesetzliche Grundlage für nachgeordnete Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung, die auch bauliche Mindestanforderungen an Gewerbe- und Büroimmobilien regelt.

Ausführliche Erklärung

Das Arbeitsschutzgesetz ist das zentrale Rahmengesetz des deutschen Arbeitsschutzrechts. Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und dabei die Umstände berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen; er hat den Arbeitsschutz zudem organisatorisch in die betrieblichen Abläufe einzubinden. Kernstück ist die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Gefährdungen mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sind, und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.

Für die Immobilienwirtschaft ist das Arbeitsschutzgesetz vor allem deshalb relevant, weil es über die Verordnungsermächtigung des § 18 ArbSchG die Grundlage für die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bildet. Diese enthält konkrete Mindestanforderungen an die bauliche und technische Gestaltung von Arbeitsstätten – etwa an Fluchtwege, Beleuchtung, Raumhöhen, Sanitärräume und Pausenräume –, die bei Planung, Umbau oder Vermietung von Büro- und Gewerbeimmobilien zu beachten sind. Vermieter und Betreiber von Gewerbeimmobilien müssen daher sicherstellen, dass vermietete Flächen die arbeitsschutzrechtlichen Mindeststandards erfüllen, da sonst der Mieter als Arbeitgeber seinen eigenen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen mietet Büroflächen für seine Mitarbeiter an. Der vermietende Eigentümer muss sicherstellen, dass die Räume den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung – etwa an Belichtung, Raumhöhe und Fluchtwege – entsprechen, damit der Mieter als Arbeitgeber seine Pflichten aus § 3 und § 5 Arbeitsschutzgesetz erfüllen kann.

Rechtsgrundlage

  • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz.
  • § 5 ArbSchG – Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
  • § 18 ArbSchG – Verordnungsermächtigung, u. a. Grundlage der Arbeitsstättenverordnung.

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