Arbeitsschutz
Auch: Arbeitssicherheit · Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Arbeitsschutz umfasst alle organisatorischen, technischen und persönlichen Maßnahmen, die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz sichern – auf Baustellen mit eigenen, verschärften Regeln wegen der besonderen Unfallgefahren.
Ausführliche Erklärung
Grundlage des allgemeinen Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen für Beschäftigte zu beurteilen (§ 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung) und durch geeignete Maßnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen zu minimieren (§ 4 ArbSchG). Baustellen gelten wegen wechselnder Standorte, häufig mehrerer gleichzeitig tätiger Unternehmen und hoher Unfallzahlen als besonders risikobehaftet. Deshalb konkretisiert die Baustellenverordnung (BaustellV) den Arbeitsschutz für den Baubereich: Nach § 3 BaustellV muss der Bauherr für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen oder mehrere geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) bestellen. Diese koordinieren die Anwendung der Arbeitsschutzgrundsätze über alle beteiligten Gewerke hinweg, erstellen ggf. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und führen eine Vorankündigung gegenüber der zuständigen Behörde durch.
Für Bauherren – auch private – ist relevant, dass sie als Auftraggeber originär in der Pflicht stehen, die Koordinierung sicherzustellen; sie können diese Pflicht vertraglich auf einen Projektsteuerer oder Architekten übertragen, bleiben aber für die ordnungsgemäße Bestellung des Koordinators verantwortlich. Verstöße gegen Arbeitsschutzpflichten können zu Bußgeldern, im Falle von Unfällen mit Personenschaden auch zu strafrechtlicher Verantwortung führen.
Beispiel aus der Praxis
Ein privater Bauherr lässt ein Einfamilienhaus errichten, wobei nacheinander Rohbauer, Dachdecker, Elektriker und Sanitärinstallateure auf der Baustelle tätig sind. Weil mehrere Arbeitgeber beteiligt sind, muss er einen SiGeKo bestellen, der Sicherheitsabläufe zwischen den Gewerken koordiniert – diese Aufgabe überträgt er vertraglich auf seinen bauleitenden Architekten.
Rechtsgrundlage
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – allgemeine Grundpflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze (§ 4 ArbSchG).
- § 3 BaustellV – Pflicht des Bauherrn zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators bei Tätigwerden mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle.