Asbestverdacht

Auch: Verdacht auf Asbest · asbestverdächtiges Material

Ein Asbestverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte – etwa das Baujahr oder charakteristische Bauprodukte – darauf hindeuten, dass in einem Gebäude asbesthaltige Materialien verbaut wurden, ohne dass dies bereits durch eine Materialprobe bestätigt ist.

Ausführliche Erklärung

Asbest wurde in Deutschland bis zum Verbot im Jahr 1993 breit als Baustoff eingesetzt: in Dach- und Fassadenplatten (Asbestzement, "Eternit"), Bodenbelägen (Vinyl-Asbest-Fliesen), Spachtelmassen, Rohrisolierungen, Brandschutzverkleidungen und Putzen. Gebäude, die vor diesem Zeitpunkt errichtet oder saniert wurden, gelten daher als potenziell asbestbelastet, auch wenn kein sichtbarer Hinweis vorliegt. Ein Asbestverdacht wird typischerweise durch das Baujahr, durch bekannte Materialkataloge oder durch optische Auffälligkeiten (z. B. Wellplatten, bestimmte Fliesenkleber) begründet.

Bestätigt sich der Verdacht nicht durch eine Laboranalyse einer Materialprobe, dürfen bei Sanierungs-, Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten an asbestverdächtigen Bauteilen keine Verfahren angewendet werden, die Fasern freisetzen könnten, ohne die einschlägigen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Bestätigt sich Asbest, sind spezialisierte Fachfirmen mit entsprechender Sachkunde erforderlich, die Arbeiten nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der zugehörigen Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) durchführen und anzeigen müssen.

Für den Immobilienverkauf ist der Asbestverdacht vor allem im Zusammenhang mit der Offenbarungspflicht des Verkäufers relevant: Ist dem Verkäufer ein Asbestverdacht oder ein bestätigter Befund bekannt, muss er dies dem Käufer mitteilen, da es sich um einen erheblichen, wertbildenden Umstand handelt. Bei Sanierungsvorhaben empfiehlt sich vor Beginn der Arbeiten eine Schadstoffuntersuchung, um Bußgelder, Gesundheitsgefährdungen und Bauverzögerungen zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer möchte in einem 1975 errichteten Wohnhaus die Bodenbeläge im Keller entfernen lassen. Da Vinyl-Asbest-Fliesen in Gebäuden dieser Bauzeit häufig verwendet wurden, besteht ein Asbestverdacht. Vor Beginn der Abbrucharbeiten lässt der Käufer eine Materialprobe im Labor untersuchen; der Befund bestätigt sich, sodass die Entfernung durch eine spezialisierte Fachfirma nach den Vorgaben der TRGS 519 erfolgen muss.

Rechtsgrundlage

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – regelt den Umgang mit Asbest als krebserzeugendem Gefahrstoff, insbesondere das grundsätzliche Verwendungsverbot mit Ausnahme bestehender Bausubstanz.
  • TRGS 519 – konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigen Bauteilen.

Verwandte Begriffe