Aufzugs-TÜV

Auch: Aufzugsprüfung TÜV · wiederkehrende Aufzugsprüfung · Hauptprüfung Aufzug

Der Aufzugs-TÜV ist die gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung von Aufzugsanlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), zu der neben dem TÜV auch DEKRA oder GTÜ gehören können. Sie dient der Sicherheit der Nutzer und ist Voraussetzung für den weiteren Betrieb der Anlage.

Ausführliche Erklärung

Für Makler und Verwalter ist der Aufzugs-TÜV ein wichtiger Baustein der Betriebssicherheit und zugleich eine feste Kostenposition im Betriebskostenbudget.

  • Prüfarten: Unterschieden werden die Hauptprüfung (mindestens alle zwei Jahre, umfassende Sicherheits- und Funktionsprüfung) und die Zwischenprüfung (in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen, also i. d. R. jährlich; Sicht- und einfache Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile) sowie ggf. eine Abnahmeprüfung nach wesentlichen Änderungen oder Neuinstallation. Beide wiederkehrenden Prüfungen sind zwingend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen – nicht durch eine "befähigte Person".
  • Wer prüft: Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wie TÜV Süd, TÜV Nord, TÜV Rheinland, DEKRA oder GTÜ – umgangssprachlich hat sich dafür der Begriff "TÜV" durchgesetzt, unabhängig vom tatsächlichen Prüfunternehmen.
  • Verantwortlichkeit: Der Betreiber der Anlage (in der Regel der Eigentümer bzw. bei WEG die Gemeinschaft) ist verpflichtet, die Prüfungen fristgerecht zu veranlassen und Mängel unverzüglich beheben zu lassen. Fehlt eine gültige Prüfplakette, drohen Betriebsuntersagung und Haftungsrisiken.
  • Kosten und Umlage: Die Prüfkosten sind Bestandteil der Aufzugsbetriebskosten (BetrKV § 2 Nr. 7) und bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung auf die Mieter umlagefähig.
  • Praxisrelevanz bei Objektübergabe/Verkauf: Beim Verkauf von Immobilien mit Aufzug sollte der Makler prüfen, ob eine gültige Prüfbescheinigung vorliegt und ob aus früheren Prüfberichten offene Mängel bestehen – dies kann Instandhaltungsstau signalisieren und die Kaufpreisverhandlung beeinflussen.
  • Sanktionen bei Versäumnis: Wird die Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt, drohen Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht der BetrSichV sowie im Schadensfall eine erhöhte Haftung des Betreibers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Beispiel aus der Praxis

In einem Mehrfamilienhaus mit Personenaufzug lässt die Hausverwaltung alle zwei Jahre eine Hauptprüfung durch den TÜV Süd durchführen. Bei der letzten Prüfung wurde ein defekter Notrufmelder festgestellt; die Reparatur musste innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen, bevor die Prüfplakette erneuert wurde.

Rechtsgrundlage

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere § 16 – Prüfpflichten für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge.
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) – konkretisieren Prüffristen und -umfang für Aufzugsanlagen.

Verwandte Begriffe