Ausnahme (Baurecht)
Auch: baurechtliche Ausnahme · Ausnahme vom Bebauungsplan
Eine Ausnahme ist eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die bereits im Plan selbst nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist und von der Behörde im Genehmigungsverfahren zugelassen werden kann.
Ausführliche Erklärung
§ 31 Abs. 1 BauGB unterscheidet zwei Formen der Abweichung von Bebauungsplan-Festsetzungen: die Ausnahme und die Befreiung. Die Ausnahme ist plan-immanent – der Plangeber hat bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans festgelegt, dass bestimmte Abweichungen von Art und Umfang her zulässig sein können (etwa eine geringfügig höhere Grundflächenzahl in bestimmten Teilbereichen). Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie die im Plan vorgesehene Ausnahme im Einzelfall zulässt.
Davon zu unterscheiden ist die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB: Sie betrifft Abweichungen, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen sind, aber unter bestimmten engen Voraussetzungen (Gründe des Wohls der Allgemeinheit, städtebauliche Vertretbarkeit oder unbeabsichtigte Härte) dennoch zugelassen werden können, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der praktische Unterschied: Bei der Ausnahme hat die Gemeinde die mögliche Abweichung bereits im Plan selbst antizipiert, während die Befreiung eine nachträgliche, gesetzlich streng begrenzte Durchbrechung des Plans darstellt, auf die die Gemeinde bei der Planaufstellung keinen Einfluss mehr nimmt. In beiden Fällen sind zusätzlich die nachbarlichen Interessen zu würdigen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan setzt für ein Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,3 fest, lässt aber ausdrücklich eine Ausnahme bis 0,35 für Grundstücke mit besonderem Zuschnitt zu. Ein Bauherr mit einem entsprechend geschnittenen Grundstück beantragt diese Ausnahme, und die Bauaufsichtsbehörde lässt sie im Rahmen ihres Ermessens zu.
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 1 BauGB – Ausnahmen, die im Bebauungsplan selbst nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
- § 31 Abs. 2 BauGB – Befreiungen als davon zu unterscheidende, im Plan nicht vorgesehene Abweichungen.