Befreiung vom Bebauungsplan

Auch: Bebauungsplan-Befreiung · Baurechtliche Befreiung

Die Befreiung vom Bebauungsplan ermöglicht es der Bauaufsichtsbehörde, im Einzelfall von einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans (z. B. Baugrenzen, Geschosszahl, Nutzungsart) abzuweichen, wenn die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt werden und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Ausführliche Erklärung

Ein Bebauungsplan setzt verbindliche Vorgaben für die Bebauung eines Gebiets fest – etwa Baugrenzen, zulässige Geschossflächenzahl oder Art der Nutzung. Weicht ein Bauvorhaben von diesen Festsetzungen ab, ist es grundsätzlich unzulässig. § 31 BauGB eröffnet zwei Möglichkeiten, dennoch abzuweichen: Ausnahmen (Absatz 1), die der Bebauungsplan selbst ausdrücklich nach Art und Umfang vorsehen muss, und Befreiungen (Absatz 2), die auch ohne eine solche plangebundene Öffnungsklausel möglich sind, aber engeren Voraussetzungen unterliegen.

Eine Befreiung setzt nach § 31 Abs. 2 BauGB voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden – das heißt, das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans darf durch die Abweichung nicht infrage gestellt werden – und zusätzlich mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung (z. B. Bedarf an Wohnraum, sozialen Einrichtungen oder erneuerbaren Energien),

2. die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.

Zusätzlich muss die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Betroffene Nachbarn können daher gegen eine erteilte Befreiung vorgehen, wenn diese nachbarschützende Festsetzungen verletzt.

Für die Praxis relevant: Die Befreiung ist ein Verwaltungsakt, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Bauaufsichtsbehörde erteilt (oder abgelehnt) wird. Sie ist stets eine Einzelfallentscheidung und begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Abweichung von Bebauungsplänen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr möchte ein Wohnhaus errichten, dessen geplante Terrasse geringfügig über die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze hinausragt. Da die Abweichung minimal ist, die Nachbarn zustimmen und die städtebauliche Grundkonzeption des Plangebiets dadurch nicht infrage gestellt wird, erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Rechtsgrundlage

  • § 31 Abs. 1 BauGB – Ausnahmen, sofern im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen.
  • § 31 Abs. 2 BauGB – Befreiung bei Nichtberührung der Grundzüge der Planung und Vorliegen eines der drei genannten Gründe, unter Würdigung nachbarlicher Interessen.

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