Außenanlagen
Auch: Freianlagen
Außenanlagen sind alle baulichen und gärtnerischen Einrichtungen auf einem Grundstück außerhalb des eigentlichen Gebäudes – zum Beispiel Wege, Einfahrten, Terrassen, Einfriedungen (Zäune, Mauern), Stützmauern und Gartenanlagen. Sie stellen im Sachwertverfahren eine eigenständige, gesondert zu bewertende Wertkomponente dar.
Ausführliche Erklärung
Für Makler sind Außenanlagen ein oft unterschätzter Wertfaktor, insbesondere bei Einfamilienhäusern mit gepflegtem Grundstück.
- Umfang: Zu den Außenanlagen zählen typischerweise befestigte Wege und Zufahrten, Terrassen und Stellplätze, Einfriedungen (Zäune, Hecken, Mauern), Stützmauern, Gartenanlagen mit Bepflanzung, Beleuchtungsanlagen im Außenbereich sowie Entwässerungseinrichtungen des Grundstücks, soweit sie nicht bereits über die Erschließungskosten erfasst sind.
- Bewertung im Sachwertverfahren: Nach der Sachwertrichtlinie werden Außenanlagen entweder pauschal mit einem Prozentsatz (üblicherweise 3–8 %) der Gebäudeherstellungskosten angesetzt, oder bei besonders aufwendigen Anlagen (z. B. Pool, aufwendige Terrassierung, wertvolle Bepflanzung) individuell nach tatsächlichem Herstellungsaufwand bewertet.
- Abgrenzung: Außenanlagen sind von "Besonderen Bauteilen" (z. B. Aufzügen, aufwendigen Heizungsanlagen) und von "Besonderen Betriebseinrichtungen" abzugrenzen, die andere Wertkomponenten des Sachwerts darstellen.
- Praxisrelevanz: Bei der Erstellung von Exposés und Preisempfehlungen sollten Makler gepflegte, hochwertige Außenanlagen (z. B. professionell angelegter Garten, hochwertige Pflasterung, Pool) als eigenständiges Verkaufsargument hervorheben, da sie den Gesamteindruck und damit die Vermarktbarkeit deutlich steigern, auch wenn ihr rechnerischer Anteil am Sachwert meist gering bleibt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus mit Herstellungswert von 380.000 Euro verfügt über eine aufwendig gepflasterte Einfahrt, eine große Natursteinterrasse und einen professionell angelegten Garten mit Bewässerungsanlage. Der Sachverständige setzt für die Außenanlagen pauschal 6 % der Gebäudeherstellungskosten an, also 22.800 Euro, die zusätzlich zum Gebäudesachwert in den Gesamtsachwert einfließen.
Rechtsgrundlage
- § 37 ImmoWertV – Regelt die Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.
- Sachwertrichtlinie – Konkretisiert die pauschale bzw. individuelle Bewertung von Außenanlagen im Rahmen der Sachwertermittlung.