Baugebot

Das Baugebot ist ein städtebauliches Instrument, mit dem die Gemeinde einen Grundstückseigentümer verpflichten kann, sein Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Es dient der Mobilisierung von Bauland und der Schließung von Baulücken.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das Baugebot ein selten genutztes, aber zunehmend relevantes Instrument im Kontext der Baulandmobilisierung und Innenentwicklung. Es kommt in Betracht, wenn:

  • ein Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt,
  • städtebauliche Gründe (z.B. Wohnraummangel, Nachverdichtung) die Bebauung erfordern und
  • die Erschließung gesichert ist.

Die Gemeinde erlässt das Baugebot durch schriftlichen Verwaltungsakt und setzt eine angemessene Frist zur Erfüllung. Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde als letztes Mittel ein Enteignungsverfahren nach §§ 85 ff. BauGB einleiten. In der Praxis wird das Baugebot selten bis zur Enteignung durchgezogen; häufiger dient die bloße Androhung als Verhandlungsinstrument, etwa um den Eigentümer zum Verkauf an einen bereiten Bauinvestor zu bewegen.

Wichtig für Makler: Das Baugebot betrifft nur Grundstücke, für die ein qualifizierter Bebauungsplan besteht – im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB) ist es nicht anwendbar. Ein Baugebot kann zudem mit einem Vorkaufsrecht der Gemeinde oder einer Enteignungsdrohung kombiniert auftreten und ist daher bei der Objektprüfung unbedingt zu erfragen (Grundbuch, Bauamt).

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde stellt fest, dass ein zentral gelegenes, seit Jahren unbebautes Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dringend für Wohnungsbau benötigt wird. Sie erlässt gegenüber dem Eigentümer ein Baugebot mit einer Frist von zwei Jahren zur Bebauung. Reagiert dieser nicht, prüft die Gemeinde ein Enteignungsverfahren.

Rechtsgrundlage

  • § 176 BauGB – Grundnorm des Baugebots, Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 175 BauGB – Allgemeine Vorschriften zu städtebaulichen Geboten (Baugebot, Modernisierungsgebot, Pflanzgebot u.a.).

Verwandte Begriffe