Bauplatz

Auch: Baugrundstück · Bauland

Ein Bauplatz ist ein einzelnes, baureifes Grundstück, das nach Lage, Größe und Zuschnitt zur Errichtung eines Gebäudes geeignet ist. Voraussetzung ist in der Regel, dass das Grundstück erschlossen und planungsrechtlich (durch Bebauungsplan oder Einordnung im Innenbereich) bebaubar ist.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff "Bauplatz" wird im Maklergeschäft häufig umgangssprachlich für jedes zum Verkauf stehende, unbebaute Grundstück verwendet, unabhängig vom tatsächlichen rechtlichen Baureifegrad. Fachlich korrekt setzt "Bauplatz" jedoch Baureife voraus – d. h. das Grundstück muss:

1. Planungsrechtlich bebaubar sein: entweder durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan (§ 30 BauGB) oder als Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).

2. Erschlossen sein oder gesichert erschlossen werden: Straßenanbindung, Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung müssen vorhanden oder rechtlich gesichert sein (§ 30 Abs. 1 BauGB verlangt gesicherte Erschließung als Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit).

3. Vermessen und rechtlich abgegrenzt sein (siehe Bauparzelle).

Für den Makler ist die klare Unterscheidung von Bauplatz, Rohbauland und Bauerwartungsland (siehe verwandte Begriffe) entscheidend für die realistische Preisfindung: Ein baureifer Bauplatz erzielt deutlich höhere Quadratmeterpreise als Bauerwartungsland, da beim Bauplatz kein Planungs- und Erschließungsrisiko mehr besteht. In Exposés und Vermarktungsunterlagen sollte der Reifegrad daher präzise angegeben werden, um Käufer nicht in die Irre zu führen (Vermeidung von Irreführung nach § 5 UWG).

Praktisch relevant sind zudem Kennzahlen wie Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) aus dem Bebauungsplan, die bestimmen, wie viel Fläche auf dem Bauplatz überhaupt bebaut werden darf.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer sucht einen Bauplatz für ein Einfamilienhaus. Der Makler bietet ihm ein erschlossenes, 600 m² großes Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans an, das sofort mit einem Bauantrag bebaut werden kann – im Unterschied zu einem benachbarten, noch nicht erschlossenen Bauerwartungsland ohne gesicherten Baurechtsstatus.

Rechtsgrundlage

  • § 30 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
  • § 34 BauGB – Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich.
  • § 33 BauGB – Zulässigkeit während der Planaufstellung.

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