Bauplanungsrecht
Auch: Städtebaurecht
Das Bauplanungsrecht (auch Städtebaurecht genannt) ist der Teil des öffentlichen Baurechts, der bestimmt, ob, was und in welchem Umfang auf einem Grundstück gebaut werden darf. Es ist bundeseinheitlich im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Ausführliche Erklärung
Das öffentliche Baurecht gliedert sich klassisch in zwei Säulen: das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht ist flächenbezogen – es regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebiets, also die Art und das Maß der zulässigen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, die Bauweise und die Erschließung. Zentrale Instrumente sind die Bauleitpläne, also der vorbereitende Flächennutzungsplan und der verbindliche Bebauungsplan, sowie die Auffangregelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan (im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB, Außenbereich nach § 35 BauGB). Das Bauordnungsrecht dagegen ist objektbezogen: Es regelt die technischen, gestalterischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen an das einzelne Bauwerk, etwa Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz oder Stellplatzpflichten, und findet sich in den Landesbauordnungen.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauplanungsrecht liegt beim Bund, gestützt auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht. Rechtsquellen sind vor allem das Baugesetzbuch mit seinen Regelungen zur Bauleitplanung, zum Baulandrecht und zum besonderen Städtebaurecht (Sanierung, Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen) sowie die auf das BauGB gestützte Baunutzungsverordnung, die die Baugebietstypen und Maßfestsetzungen konkretisiert. Das Bauordnungsrecht liegt dagegen mangels einer entsprechenden Bundeskompetenz in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.
Für die Praxis ergibt sich daraus: Ob ein Vorhaben überhaupt am gewählten Standort und in der geplanten Größenordnung zulässig ist, entscheidet das Bauplanungsrecht; wie es konkret gebaut werden muss (Abstände, Brandschutz, Stellplätze), regelt das Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Beide Rechtsgebiete müssen bei jedem Bauvorhaben kumulativ erfüllt sein.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr möchte ein Mehrfamilienhaus errichten. Ob dies am gewählten Standort überhaupt zulässig ist (z. B. weil das Grundstück im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist und die Grundflächenzahl eingehalten wird), beurteilt sich nach Bauplanungsrecht. Ob die konkrete Bauausführung den erforderlichen Grenzabstand einhält oder ausreichend Stellplätze vorsieht, richtet sich dagegen nach der Landesbauordnung als Bauordnungsrecht.
Rechtsgrundlage
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG – konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht als verfassungsrechtliche Grundlage des Bauplanungsrechts.
- BauGB – zentrale Rechtsquelle des Bauplanungsrechts (Bauleitplanung, Baulandrecht, besonderes Städtebaurecht).
- BauNVO – konkretisiert Baugebietstypen und Maß der baulichen Nutzung.