Bedarfsausweis

Auch: Energiebedarfsausweis · Bedarfsorientierter Energieausweis

Der Bedarfsausweis ist eine der beiden zulässigen Ausweisarten des Energieausweises. Er berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes rechnerisch anhand der Bausubstanz (Dämmung, Fenster, Anlagentechnik), unabhängig davon, wie die tatsächlichen Bewohner heizen und lüften.

Ausführliche Erklärung

Das GEG kennt zwei Ausweistypen: den bedarfsorientierten und den verbrauchsorientierten Energieausweis. Der Bedarfsausweis wird von einem qualifizierten Aussteller (Energieberater, Architekt, Ingenieur mit entsprechender Qualifikation) auf Basis einer technischen Gebäudeanalyse erstellt: Wandaufbau, Dämmstärken, Fensterqualität (U-Werte), Heizungs- und Lüftungstechnik werden erfasst und der Energiebedarf normiert berechnet – unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner.

Wichtige Punkte für die Maklerpraxis:

  • Pflicht statt Wahlfreiheit: Bei Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Bei Bestandsgebäuden ist der Bedarfsausweis verpflichtend, wenn das Gebäude weniger als 5 Wohneinheiten hat und der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und keine Modernisierung auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erfolgt ist. In allen anderen Fällen kann der Eigentümer zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen.
  • Aussagekraft: Der Bedarfsausweis gilt als objektiver und aussagekräftiger, weil er unabhängig vom Nutzerverhalten (Anzahl Bewohner, Heizgewohnheiten, Leerstandszeiten) ist – wichtig bei leerstehenden oder gerade erst bezogenen Immobilien, für die kein aussagekräftiger Verbrauch vorliegt.
  • Kosten und Aufwand: Ein Bedarfsausweis ist aufwendiger und teurer als ein Verbrauchsausweis (meist 300–600 Euro statt 50–150 Euro), da eine Vor-Ort-Begehung und detaillierte Bauteilanalyse notwendig ist.
  • Gültigkeitsdauer: 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.
  • Pflichtangaben im Exposé: Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf in kWh/(m²a), Baujahr, wesentlicher Energieträger der Heizung – bereits in Immobilienanzeigen anzugeben (§ 87 GEG).

Beispiel aus der Praxis

Für den Verkauf eines 1965 errichteten, unsanierten Zweifamilienhauses ist zwingend ein Bedarfsausweis erforderlich, da das Gebäude weniger als 5 Wohneinheiten hat und der Bauantrag vor 1977 gestellt wurde. Der Makler beauftragt einen zertifizierten Energieberater mit der Vor-Ort-Aufnahme.

Rechtsgrundlage

  • § 80 GEG – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen bei Verkauf/Vermietung; nach Absatz 3 auch die Pflicht zum Bedarfsausweis bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohnungen und Bauantrag vor dem 01.11.1977 (sofern keine Modernisierung auf Wärmeschutzverordnungs-Niveau 1977 erfolgt ist).
  • § 81 GEG – Berechnungsgrundlage des Energiebedarfsausweises (Bezug auf die Berechnungen nach §§ 15, 16 bzw. 18, 19 GEG).
  • Anlage 1 GEG – Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude), Grundlage der Bedarfsberechnung.

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