Beiratsvergütung

Auch: Aufwandsentschädigung Beirat · Vergütung Verwaltungsbeirat

Die Beiratsvergütung ist eine von der Eigentümerversammlung beschlossene Aufwandsentschädigung oder Vergütung für Mitglieder des Verwaltungsbeirats. Das Amt ist von Gesetzes wegen unentgeltlich, kann aber durch Mehrheitsbeschluss finanziell honoriert werden.

Ausführliche Erklärung

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und kontrolliert nach § 29 WEG den Verwalter, hat aber keine eigene Entscheidungsbefugnis. Für Makler, die Verwaltungsunterlagen im Rahmen eines Verkaufs prüfen, ist die Beiratsvergütung ein Indikator für die Struktur und das Engagement in der Gemeinschaft.

Rechtliche Einordnung:

  • Das Gesetz sieht das Beiratsamt grundsätzlich als Ehrenamt vor – eine Vergütung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
  • Die Eigentümerversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, den Beiratsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine leistungsbezogene Vergütung zu zahlen.
  • Üblich sind Pauschalbeträge pro Jahr (je nach Größe und Aufwand der Gemeinschaft z. B. 150 bis 1.000 Euro pro Mitglied), teils gestaffelt nach Funktion (Beiratsvorsitz höher vergütet).
  • Die Vergütung wird über die Betriebskosten- bzw. Wirtschaftsplanumlage aller Eigentümer finanziert.
  • Steuerlich kann die Zahlung je nach Höhe und Ausgestaltung unter die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale fallen oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sein – die Beiratsmitglieder sind hierfür selbst verantwortlich.

Praxisrelevanz für Makler:

  • Eine aktive, vergütete Beiratsarbeit deutet häufig auf eine gut organisierte, transparente Verwaltung hin – ein Pluspunkt beim Verkauf.
  • Bei der Prüfung der Jahresabrechnung sollte die Position "Beiratsvergütung" als eigener Kostenpunkt erkennbar und nachvollziehbar sein.

Beispiel aus der Praxis

Die Eigentümerversammlung einer Anlage mit 24 Einheiten beschließt, den drei Beiratsmitgliedern jährlich jeweils 300 Euro und dem Beiratsvorsitzenden 500 Euro als Aufwandsentschädigung zu zahlen. Der Betrag wird in der nächsten Jahresabrechnung als eigene Position ausgewiesen und über die Instandhaltungsrücklage bzw. laufende Kosten umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 29 WEG – Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats.
  • § 23 WEG – Beschlussfassung der Eigentümerversammlung, Grundlage für den Vergütungsbeschluss.

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