Besichtigung
Auch: Objektbesichtigung · Wohnungsbesichtigung
Die Besichtigung ist der persönliche Termin, bei dem ein Kauf- oder Mietinteressent die Immobilie vor Ort in Augenschein nimmt, um sich über Zustand, Ausstattung, Lage und Umgebung zu informieren.
Ausführliche Erklärung
Die Besichtigung ist regelmäßig der entscheidende Schritt zwischen erstem Interesse (nach Sichtung des Exposés) und der Entscheidung für ein konkretes Kauf- oder Mietangebot. Sie wird üblicherweise vom Makler organisiert und begleitet, kann als Einzeltermin oder als Sammeltermin mit mehreren Interessenten stattfinden. Für den Makler ist die Besichtigung zugleich eine zentrale Gelegenheit, das Objekt kompetent zu präsentieren und offene Fragen der Interessenten zu klären.
Rechtlich hat die Besichtigung Bedeutung für die vorvertragliche Aufklärungspflicht: Verkäufer und Makler müssen bei einer Besichtigung erkennbare oder auf konkrete Nachfrage bekannte Mängel der Immobilie nicht verschweigen; ein arglistiges Verschweigen aufklärungspflichtiger Mängel kann trotz eines später vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zu Ansprüchen des Käufers führen. Umgekehrt gilt: Mängel, die bei einer sorgfältigen Besichtigung ohne Weiteres erkennbar gewesen wären, kann der Käufer nach Vertragsschluss in aller Regel nicht mehr als Überraschung geltend machen, wenn ein üblicher Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
In der Praxis empfiehlt es sich, Besichtigungen gut vorzubereiten (Beleuchtung, Lüftung, Zugänglichkeit aller Räume und Nebengelasse), Fragen der Interessenten möglichst vollständig zu dokumentieren und bei erkennbaren Mängeln proaktiv und offen zu informieren, um spätere Streitigkeiten über die Aufklärungspflicht zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Kaufinteressentin besichtigt gemeinsam mit dem Makler eine Altbauwohnung. Dabei fragt sie gezielt nach Feuchtigkeitsspuren im Keller. Der Makler weist sie auf einen bereits bekannten, aber behobenen Wasserschaden hin. Diese Information wird im Nachgang schriftlich festgehalten, um spätere Missverständnisse über den offenbarten Sachverhalt zu vermeiden.
Rechtsgrundlage
Keine eigene gesetzliche Regelung der Besichtigung selbst; relevant sind die allgemeinen vorvertraglichen Aufklärungspflichten und die Regelungen zum Sachmangel beim Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB).