Betriebsstrom Aufzug
Auch: Aufzugsstrom · Fahrstromkosten Aufzug
Betriebsstrom Aufzug bezeichnet die Stromkosten, die für den Antrieb, die Beleuchtung der Kabine und die Steuerung eines Aufzugs anfallen. Diese Kosten gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten des Aufzugs und werden über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilt.
Ausführliche Erklärung
Nach § 2 Nr. 7 BetrKV zählen zu den "Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs" unter anderem die Kosten des Betriebsstroms – neben Wartung, Prüfung und Reinigung. Für Makler und Hausverwaltungen ist wichtig:
- Abgrenzung zu allgemeinem Hausstrom: Der Aufzugsbetriebsstrom muss idealerweise über einen separaten Zähler erfasst werden, um ihn korrekt und verursachungsgerecht abzurechnen. Ist kein eigener Zähler vorhanden, wird der Anteil häufig geschätzt oder anteilig aus dem allgemeinen Stromverbrauch herausgerechnet.
- Umlageschlüssel: Üblich ist die Verteilung nach Wohn- bzw. Nutzfläche; teilweise wird auch nach Etagenlage differenziert (Erdgeschossmieter nutzen den Aufzug seltener), was aber gesondert vereinbart werden muss und nicht automatisch gilt.
- Abgrenzung zu Instandhaltung: Reparaturen und Erneuerungen des Aufzugs selbst (z. B. Austausch der Antriebstechnik) sind Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig – nur der laufende Betrieb (Strom, Wartungsvertrag, TÜV-Prüfung, Notrufbereitschaft) zählt zu den Betriebskosten.
- Bedeutung für Betriebskostenspiegel: Aufzugskosten gehören zu den kostenintensiveren Positionen der Nebenkostenabrechnung, insbesondere in älteren Gebäuden mit ineffizienten Anlagen; energetische Modernisierung des Aufzugs kann diese Position spürbar senken.
Für den Makler ist die korrekte Zuordnung wichtig, um bei Objektübergaben oder Verkaufsberatung realistische Nebenkostenprognosen abzugeben und Streit über die Umlagefähigkeit einzelner Positionen zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus mit Aufzug fallen jährlich 1.200 Euro Betriebsstromkosten für den Aufzug an. Diese werden zusammen mit Wartungs- und Prüfkosten in der Position "Aufzug" der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen und nach Wohnfläche auf alle Mietparteien verteilt – unabhängig davon, in welchem Stockwerk sie wohnen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 7 BetrKV – Nennt die Kosten des Aufzugsbetriebs, einschließlich Betriebsstrom, als umlagefähige Betriebskostenart.