Betriebsstrom Heizungsanlage
Auch: Hilfsstrom Heizung · Heizungsstrom
Betriebsstrom Heizungsanlage bezeichnet den elektrischen Strom, der für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage benötigt wird – etwa für Umwälzpumpen, Brennersteuerung und Regelungstechnik. Diese Kosten zählen zu den Heizkosten und werden überwiegend verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt.
Ausführliche Erklärung
Der sogenannte Hilfsstrom ist Bestandteil der "Kosten der zentralen Heizungsanlage" nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV und unterliegt damit auch den Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkostenV):
- Abgrenzung: Anders als der allgemeine Hausstrom (Beleuchtung Treppenhaus etc.) ist der Heizungsbetriebsstrom eindeutig der Heizungsanlage zuzuordnen und fließt in die Heizkostenabrechnung ein, nicht in die allgemeine Betriebskostenposition "Strom".
- Verteilungsschlüssel: Nach § 7 HeizkostenV müssen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Gesamtheizkosten (inklusive Hilfsstrom) verbrauchsabhängig nach erfassten Werten (Heizkostenverteiler, Wärmezähler) verteilt werden; der Rest erfolgt nach Wohn- oder Nutzfläche. (§ 8 HeizkostenV regelt separat die Verteilung der Warmwasserkosten und ist hier nicht einschlägig.)
- Erfassung in der Praxis: Häufig wird der Hilfsstrom nicht separat gezählt, sondern pauschal geschätzt (z. B. 4 % der Brennstoffkosten) oder über einen Zwischenzähler exakt erfasst – beide Methoden sind in der Praxis anerkannt, sofern sie nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Relevanz bei modernen Anlagen: Effiziente Pumpentechnik (z. B. Hocheffizienzpumpen) kann den Hilfsstromanteil erheblich senken und ist bei Modernisierungsberatung ein Argument für Vermieter.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der energetischen Einschätzung eines Objekts sollte der Makler wissen, dass hohe Heizkosten nicht nur am Brennstoffverbrauch, sondern auch an ineffizienter Anlagentechnik (und damit hohem Hilfsstromverbrauch) liegen können.
Beispiel aus der Praxis
Die zentrale Gasheizung eines Mehrfamilienhauses verbraucht jährlich Strom für Pumpen und Steuerung in Höhe von 350 Euro. Dieser Betrag wird zusammen mit den Brennstoffkosten in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen und zu 70 % nach Verbrauch, zu 30 % nach Wohnfläche verteilt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV – Ordnet die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage den umlagefähigen Betriebskosten zu.
- § 7 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – Regelt die verbrauchsabhängige Verteilung der Heizkosten einschließlich Hilfsstrom (§ 8 HeizkostenV betrifft dagegen die Warmwasserkosten).