Betriebsveräußerung

Auch: Veräußerung des Betriebs

Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn ein Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang gegen Entgelt übertragen wird. Der dabei entstehende Gewinn unterliegt einer besonderen, steuerlich begünstigten Behandlung.

Ausführliche Erklärung

Für Immobilienmakler wird die Betriebsveräußerung insbesondere dann relevant, wenn zum Betriebsvermögen eines veräußerten Unternehmens auch Grundstücke oder Gebäude gehören – etwa bei der Übergabe eines Hotels, einer Gewerbeimmobilie mit eigenem Geschäftsbetrieb oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs samt Hofstelle. In diesen Fällen wird nicht nur die Immobilie selbst, sondern der gesamte funktionsfähige Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen.

Steuerlich wird der bei der Betriebsveräußerung realisierte Gewinn – die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens – grundsätzlich wie ein laufender Gewinn erfasst, jedoch mit zwei Vergünstigungen versehen, die die Zusammenballung stiller Reserven in einem einzigen Jahr abfedern sollen:

Zum einen kann auf Antrag ein Freibetrag gewährt werden, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und schmilzt oberhalb einer bestimmten Gewinnschwelle wieder ab, bis er bei hohen Veräußerungsgewinnen vollständig entfällt. Zum anderen kann der verbleibende Veräußerungsgewinn nach den Regeln der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte besteuert werden, was die Progressionswirkung mindert.

Abzugrenzen ist die Betriebsveräußerung von der bloßen Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter (etwa nur des Betriebsgrundstücks) sowie von der Betriebsaufgabe, bei der der Betrieb nicht als Ganzes an einen Erwerber übergeht, sondern nach und nach abgewickelt und die Wirtschaftsgüter einzeln veräußert oder entnommen werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Inhaber verkauft sein Hotel einschließlich Grundstück, Gebäude, Inventar und Personal als laufenden Betrieb an einen Nachfolger. Da er 58 Jahre alt ist, beantragt er den einmaligen Freibetrag nach den Vorschriften zur Betriebsveräußerung; den verbleibenden Veräußerungsgewinn versteuert er nach der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte.

Rechtsgrundlage

  • § 16 EStG – Erfasst den Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils; Absatz 4 regelt den Freibetrag (45.000 Euro, ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, abschmelzend ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn).
  • § 34 EStG – Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, zu denen der Betriebsveräußerungsgewinn zählt.

Verwandte Begriffe