Entnahme
Auch: Sachentnahme · Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Eine Entnahme liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut, eine Nutzung oder eine Leistung aus dem Betriebsvermögen für betriebsfremde, insbesondere private Zwecke entnommen wird. Steuerlich wird dabei der im Wirtschaftsgut enthaltene Wertzuwachs aufgedeckt und besteuert.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilien wird die Entnahme vor allem relevant, wenn ein Grundstück oder Gebäude bislang zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehörte und nun privat genutzt, verkauft oder anderweitig entnommen werden soll – zum Beispiel wenn ein selbstständiger Handwerker sein bisher betrieblich genutztes Werkstattgebäude nach Betriebsaufgabe künftig privat vermietet oder selbst bewohnt.
Der Gesetzgeber behandelt die Entnahme wie eine fiktive Veräußerung an sich selbst: Da das Wirtschaftsgut den betrieblichen Bereich verlässt, in dem stille Reserven (die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert) steuerlich verhaftet waren, müssen diese Reserven im Zeitpunkt der Entnahme aufgedeckt und versteuert werden – unabhängig davon, ob tatsächlich Geld fließt. Bewertet wird die Entnahme grundsätzlich mit dem Teilwert, also dem Betrag, den ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert ist der steuerpflichtige Entnahmegewinn.
Die Entnahme ist damit das Gegenstück zur Einlage, bei der ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wird. Für Makler ist der Vorgang vor allem bei Nachfolge- und Übergabesituationen, bei der Umwandlung von Gewerbebetrieben oder beim Verkauf von zuvor betrieblich genutzten Immobilien relevant, weil sich dadurch die steuerliche Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt der Steuerpflicht verschieben können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bäckereibetrieb wird aufgegeben; das dazugehörige Betriebsgrundstück mit Backstube wird nicht verkauft, sondern vom bisherigen Betriebsinhaber künftig privat vermietet. Damit scheidet das Grundstück aus dem Betriebsvermögen aus – es liegt eine Entnahme vor. Der Unterschied zwischen dem Buchwert des Grundstücks und seinem aktuellen Teilwert wird als Entnahmegewinn versteuert.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG – Definiert die Entnahme als Wirtschaftsgüter, Nutzungen oder Leistungen, die der Steuerpflichtige für betriebsfremde Zwecke entnimmt.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Ordnet grundsätzlich die Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert an.