Teilwert

Auch: steuerlicher Teilwert

Der Teilwert ist eine gesetzliche Bewertungsgröße des Steuerrechts: Er bezeichnet den Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein einzelnes Wirtschaftsgut – etwa ein im Betriebsvermögen gehaltenes Grundstück oder Gebäude – ansetzen würde, wobei von der Fortführung des Betriebs auszugehen ist.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die gewerbliche Immobilieneigentümer beraten, ist der Teilwert vor allem als Bewertungsmaßstab bei Bilanzierungs- und Abschreibungsfragen relevant:

  • Legaldefinition: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definiert den Teilwert als den Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde – eine fiktive, auf den Fortführungsgedanken gestützte Bewertungsmethode, die sich vom isolierten Einzelverkaufswert unterscheidet.
  • Abgrenzung zum Verkehrswert: Während der Verkehrswert den am Markt erzielbaren Preis eines Wirtschaftsguts bei isoliertem Verkauf abbildet, berücksichtigt der Teilwert den Wertbeitrag des Wirtschaftsguts innerhalb des fortgeführten Gesamtbetriebs. Bei Immobilien im Betriebsvermögen nähern sich beide Werte in der Praxis häufig an, können aber bei betriebsspezifisch genutzten Objekten (z. B. Spezialimmobilien) auseinanderfallen.
  • Bedeutung für die Teilwertabschreibung: Der Teilwert bildet die Bezugsgröße für die außerplanmäßige Teilwertabschreibung, mit der ein Unternehmen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung einer betrieblichen Immobilie unterhalb des Buchwerts steuerlich geltend machen kann (siehe verwandter Begriff).
  • Ermittlung: In der Praxis wird der Teilwert regelmäßig mittels anerkannter Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren) geschätzt, da eine unmittelbare Marktbeobachtung des fiktiven Gesamtbetriebsverkaufs nicht möglich ist.
  • Weitere Anwendungsfälle: Der Teilwertbegriff spielt auch bei Einlagen und Entnahmen von Wirtschaftsgütern in bzw. aus dem Betriebsvermögen sowie bei der Bewertung im Rahmen von Betriebsveräußerungen und -aufgaben eine Rolle.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen hält ein Bürogebäude im Betriebsvermögen mit einem Buchwert von 1,8 Mio. Euro. Ein Gutachter ermittelt, dass ein Erwerber des Gesamtbetriebs im Rahmen des Kaufpreises für dieses Gebäude nur noch 1,3 Mio. Euro ansetzen würde. Dieser Betrag ist der Teilwert und kann als Grundlage für eine Teilwertabschreibung dienen.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG – Legaldefinition des Teilwerts als Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, bei unterstellter Betriebsfortführung.

Verwandte Begriffe