Beweislast (Maklerrecht)

Auch: §§ 656c · 656d BGB · Beweislast Vermittlungstätigkeit

Verlangt ein Makler Provision, muss er im Bestreitensfall beweisen, dass er tatsächlich eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung erbracht hat und dass der spätere Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist. Diese Beweislast trifft grundsätzlich den Makler, nicht den Kunden.

Ausführliche Erklärung

Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Im Maklerrecht bedeutet das konkret: Wer Provision fordert, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen – also insbesondere:

  • Bestehen eines wirksamen Maklervertrags, ggf. in der seit 2020/2022 vorgeschriebenen Textform (§ 656a BGB bei Verbraucherverträgen über Wohnungen/Einfamilienhäuser).
  • Konkrete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, z. B. Übersendung eines Exposés mit Objektangaben, Organisation einer Besichtigung, aktive Zusammenführung der Parteien.
  • Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss – der spätere Kaufvertrag muss zumindest mitursächlich auf die Maklerleistung zurückgehen (Kausalitätserfordernis).
  • Bei hälftiger Teilung der Käuferprovision (§§ 656c, 656d BGB): Der Makler muss zudem nachweisen, dass er tatsächlich für beide Seiten (§ 656c BGB) oder für den Verkäufer in vergleichbarem Umfang tätig war (§ 656d BGB), wenn er vom Käufer eine der Verkäuferprovision entsprechende Provision verlangt.

In der Praxis bedeutet das für Makler: Lückenlose Dokumentation ist essenziell. Wer keine schriftlichen Nachweise über Exposé-Versand, Besichtigungstermine oder E-Mail-Verkehr vorlegen kann, verliert im Streitfall häufig den Prozess – selbst wenn die Vermittlungsleistung tatsächlich erbracht wurde. Besonders bei "beiläufigen" Kontakten (z. B. Empfehlung durch Dritte, private Vorkenntnis des Käufers) wird die Kausalität häufig bestritten und muss der Makler im Detail belegen können (Wer hat wen zuerst kontaktiert? Wann wurde das Exposé übersandt? Gab es eine gemeinsame Besichtigung?).

Der Auftraggeber bzw. Käufer trägt seinerseits die Beweislast, wenn er sich auf Ausnahmetatbestände beruft, etwa dass er die Immobilie bereits vor Maklerkontakt kannte oder ein Ausschlussgrund (z. B. Verwandtschaft, Alleinauftragsverstoß des Maklers) vorliegt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler verlangt Provision für einen Kaufvertrag, den Käufer und Verkäufer angeblich erst durch seine Vermittlung kennengelernt haben. Der Käufer bestreitet dies und behauptet, das Objekt bereits vorher über einen Bekannten gekannt zu haben. Der Makler muss im Prozess anhand von E-Mails, Exposé-Versand und Besichtigungsprotokoll beweisen, dass sein Tätigwerden ursächlich für den Vertragsschluss war – gelingt ihm das nicht, wird die Klage abgewiesen.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Provisionsanspruchs; Voraussetzungen, die der Makler beweisen muss.
  • § 656a BGB – Textformerfordernis für bestimmte Verbraucher-Maklerverträge; ohne Nachweis der Form kein wirksamer Vertrag.
  • §§ 656c, 656d BGB – Nachweispflicht bei hälftiger Provisionsteilung zwischen Verkäufer- und Käuferseite (§ 656c BGB bei Tätigkeit für beide Seiten, § 656d BGB bei alleiniger Beauftragung durch den Verkäufer).
  • § 286 ZPO – Allgemeiner zivilprozessualer Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach dem das Gericht die vorgelegten Nachweise bewertet.

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