Bildretusche
Auch: Bildbearbeitung · Fotoretusche
Bildretusche bezeichnet die digitale Nachbearbeitung von Immobilienfotos nach der Aufnahme: Helligkeit und Kontrast optimieren, Perspektive begradigen, Farben korrigieren oder störende Elemente wie Mülltonnen, Kabel oder parkende Fahrzeuge entfernen. Ziel ist ein professionelleres, ansprechenderes Erscheinungsbild – bei klarer rechtlicher Grenze zur Irreführung.
Ausführliche Erklärung
In der Immobilienfotografie gehört ein Mindestmaß an Nachbearbeitung zum Standard und wird von Interessenten auch erwartet. Üblich und unproblematisch sind:
- Perspektivkorrektur (siehe Perspektivkorrektur) zur Begradigung stürzender Linien, die durch Weitwinkelobjektive entstehen.
- Belichtungs- und Farbkorrektur, oft im Rahmen der HDR-Zusammenführung (siehe HDR-Fotografie).
- Entfernen temporärer, nicht objektbezogener Störfaktoren – z. B. eine Mülltonne am Bildrand, ein parkendes fremdes Auto, Kabel oder persönliche Gegenstände der Bewohner.
- Himmelsaustausch bei grauem Wetter, sofern die Immobilie selbst unverändert bleibt.
Rechtlich unzulässig bzw. hochriskant ist dagegen:
- Das Kaschieren von Mängeln – Feuchtigkeitsflecken, Risse, Schimmel, Abnutzung entfernen oder überdecken.
- Das Verändern baulicher Substanz – zusätzliche Fenster, andere Raumaufteilung, entfernte Stützpfeiler oder ähnliche strukturelle Eingriffe in der Bildbearbeitung.
- Das Entfernen dauerhaft störender Umgebungsfaktoren wie ein direkt angrenzender Strommast, eine stark befahrene Straße oder ein Blick auf ein Gewerbegebiet, wenn dies für die Kaufentscheidung wesentlich ist.
Solche Eingriffe können als Irreführung nach § 5 UWG gewertet werden und im Extremfall – etwa beim bewussten Verschweigen von Mängeln, die anschließend zur Kaufentscheidung beigetragen haben – sogar zivilrechtliche Ansprüche wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) im Verkaufsprozess begünstigen. In der Praxis empfiehlt sich daher, jede über Standardkorrekturen hinausgehende Bearbeitung transparent zu kennzeichnen (siehe Bildkennzeichnungspflicht).
Beispiel aus der Praxis
Ein Fotograf entfernt bei der Nachbearbeitung eines Außenfotos eine am Bildrand parkende fremde Lieferwagen und begradigt die durch das Weitwinkelobjektiv leicht schräg wirkenden Hauskanten. Feuchtigkeitsflecken an der Fassade, die beim Ortstermin sichtbar waren, lässt er dagegen bewusst unretuschiert, da deren Entfernung als Verschleierung eines Mangels gewertet werden könnte.
Rechtsgrundlage
- § 5 UWG – Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen bei wesentlicher Abweichung des Bildmaterials vom tatsächlichen Zustand.
- § 5a UWG – Verbot, wesentliche Informationen (z. B. sichtbare Mängel) durch Bildbearbeitung vorzuenthalten.