HDR-Fotografie

Auch: High Dynamic Range · HDR-Aufnahme

HDR-Fotografie (High Dynamic Range) bezeichnet eine Aufnahmetechnik, bei der mehrere Fotos desselben Motivs mit unterschiedlicher Belichtung gemacht und anschließend digital zu einem Bild zusammengesetzt werden. So bleiben sowohl der helle Blick aus dem Fenster als auch die dunkleren Raumecken gleichzeitig gut erkennbar.

Ausführliche Erklärung

Innenräume haben oft einen sehr großen Kontrastumfang: draußen helles Tageslicht, drinnen deutlich dunklere Wandbereiche. Eine normale Kamera kann diesen Umfang nicht in einer einzigen Belichtung abbilden – entweder ist das Fenster überstrahlt ("ausgebrannt") oder der Raum wirkt zu dunkel. HDR löst dieses Problem, indem in der Regel drei bis sieben Aufnahmen mit unterschiedlicher Belichtungszeit (Belichtungsreihe, "Bracketing") gemacht und per Software (z. B. Lightroom, Photomatix) zu einem Bild verschmolzen werden, das den vollen Dynamikumfang zeigt.

Für Makler ist HDR-Fotografie heute Branchenstandard bei professioneller Immobilienfotografie, insbesondere bei:

  • Räumen mit großen Fensterflächen oder Glasfronten,
  • Aufnahmen bei wechselndem Licht (Sonnenuntergang, Blaue Stunde),
  • Außenaufnahmen mit hellem Himmel und dunkler Fassade.

Praxisrelevant ist die Abgrenzung zu übertriebener Bildbearbeitung: Gut gemachtes HDR wirkt natürlich und ausgewogen; überzogene HDR-Effekte (unnatürliche Halos, überzeichnete Farben) wirken unprofessionell und können sogar den Eindruck einer Täuschung über den tatsächlichen Zustand der Immobilie erwecken. Makler sollten daher darauf achten, dass Fotografen dezent arbeiten und keine baulichen Mängel kaschieren oder Eigenschaften vortäuschen, die nicht vorhanden sind.

Beispiel aus der Praxis

Ein Fotograf macht von einem Wohnzimmer mit bodentiefen Fenstern fünf Aufnahmen in unterschiedlichen Belichtungsstufen (von sehr dunkel bis sehr hell) und fügt sie am Computer zu einem HDR-Bild zusammen. Das Ergebnis zeigt sowohl den grünen Garten hinter dem Fenster als auch das Sofa im Raum in natürlichen Farben und Details – ohne Überstrahlung oder Schattenlöcher.

Rechtsgrundlage

  • § 5 UWG – Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen: Bildbearbeitung darf nicht zur Täuschung über tatsächliche Eigenschaften oder den Zustand der Immobilie führen (z. B. Kaschieren von Schäden).

Verwandte Begriffe