Biotonnengebühr
Auch: Biomüllkosten · Biotonnenkosten
Die Biotonnengebühr ist die von der Kommune erhobene Gebühr für die Bereitstellung, Leerung und Entsorgung der Biotonne für Küchen- und Gartenabfälle. Sie ist Teil der Müllbeseitigungskosten und wird über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben.
Ausführliche Erklärung
Die Biotonnengebühr fällt unter die "Kosten der Müllbeseitigung" nach § 2 Nr. 8 BetrKV, zu denen auch Rest- und Papiermüll sowie ggf. Straßenreinigungsgebühren für Müllcontainerstellplätze zählen. Für den Makler relevant:
- Gebührenhöhe abhängig von Kommune und Tonnengröße: Die Höhe richtet sich nach der örtlichen Abfallsatzung, dem Volumen der Tonne (meist 120 oder 240 Liter) und dem Leerungsrhythmus (wöchentlich oder 14-tägig).
- Verteilerschlüssel: Üblich ist die Verteilung nach Personenzahl oder Wohnfläche; bei Personenzahl-Schlüsseln muss der Vermieter die Belegung der Wohnungen nachweisen können, was in der Praxis zu Streitigkeiten führen kann.
- Pflicht zur Biotonne: In den meisten Bundesländern und Kommunen besteht seit Einführung der Gewerbeabfallverordnung und kommunaler Satzungen eine Pflicht zur getrennten Bioabfallsammlung; eine Befreiung ist nur in Ausnahmefällen (z. B. Eigenkompostierung im Garten) möglich.
- Kostensenkung: Eine korrekt dimensionierte Tonnengröße und Vermeidung von Fehlbefüllungen (z. B. Restmüll in der Biotonne) kann teure Nachsortierungsgebühren vermeiden.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Müllentsorgung sollte auf eine verursachungsgerechte, nachvollziehbare Aufteilung geachtet werden, um Abrechnungsstreitigkeiten vorzubeugen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Hausgemeinschaft zahlt jährlich 480 Euro für zwei Biotonnen mit wöchentlicher Leerung. Diese Kosten werden zusammen mit den Gebühren für Rest- und Papiermüll in der Position "Müllbeseitigung" der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen und nach Wohnfläche auf alle Mietparteien verteilt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 8 BetrKV – Nennt die Kosten der Müllbeseitigung, wozu auch die Biotonnengebühr zählt, als umlagefähige Betriebskostenart.
- Kommunale Abfall- und Gebührensatzungen – Regeln Höhe, Tonnengröße und Leerungsrhythmus vor Ort.