Bodenverunreinigung
Auch: Bodenkontamination · schädliche Bodenveränderung
Eine Bodenverunreinigung ist eine schädliche Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Bodenbeschaffenheit durch Schadstoffeinträge, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für Mensch oder Umwelt herbeizuführen.
Ausführliche Erklärung
Bodenverunreinigungen entstehen häufig durch frühere gewerbliche oder industrielle Nutzung (z. B. Tankstellen, Chemiereinigungen, Werkstätten, Deponien), durch undichte Lagerbehälter für wassergefährdende Stoffe oder durch unsachgemäße Entsorgung. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert solche Belastungen als „schädliche Bodenveränderungen" und regelt gemeinsam mit den Bodenschutzgesetzen der Länder, wie mit ihnen umzugehen ist. Sind Ort, Ausmaß und Ursache einer Altlast bekannt und amtlich erfasst (z. B. im Altlastenkataster), spricht man von einer Altlast im rechtlichen Sinn.
Zentral ist die Verantwortlichkeit für die Sanierung: Neben dem Verursacher der Verunreinigung haften auch der aktuelle Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück – und zwar unabhängig davon, ob sie die Kontamination selbst verursacht haben oder von ihr wussten. Diese sogenannte Zustandsverantwortlichkeit trifft den Käufer eines belasteten Grundstücks somit grundsätzlich auch dann, wenn die Verunreinigung von einem früheren Eigentümer stammt.
Für Makler ist die Bodenverunreinigung ein zentraler Aspekt der Aufklärungspflicht beim Grundstücksverkauf: Bekannte Altlasten, frühere Nutzungen mit Kontaminationsverdacht oder Einträge im Altlastenkataster müssen offengelegt werden, da sie den Verkehrswert erheblich mindern und erhebliche Sanierungskosten nach sich ziehen können. Vor dem Erwerb verdächtiger Grundstücke (z. B. ehemalige Gewerbeflächen) empfiehlt sich eine historische Recherche und gegebenenfalls eine Bodenuntersuchung.
Beispiel aus der Praxis
Auf einem ehemaligen Tankstellengrundstück wird beim Rückbau eines alten Öltanks eine Mineralölverunreinigung des Bodens festgestellt. Obwohl der jetzige Eigentümer den Tank nie selbst betrieben hat, wird er von der zuständigen Behörde als Zustandsstörer zur Sanierung herangezogen.
Rechtsgrundlage
- § 2 BBodSchG – Begriffsbestimmungen: schädliche Bodenveränderungen und Altlasten.
- § 4 BBodSchG – Pflichten zur Gefahrenabwehr und Sanierung, insbesondere die verschuldensunabhängige Zustandsverantwortlichkeit von Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt.