DDR-Eigentum
Auch: Eigentum aus DDR-Zeit · offene Vermögensfrage
Als DDR-Eigentum wird Grundbesitz bezeichnet, dessen Eigentumsverhältnisse auf die besonderen Rechtsformen und Enteignungen der DDR-Zeit zurückgehen. Nach der Wiedervereinigung mussten viele dieser Fälle über spezielle Restitutions- und Bereinigungsgesetze rechtlich neu geklärt werden.
Ausführliche Erklärung
In der DDR gab es neben persönlichem Eigentum an Grundstücken auch Volkseigentum sowie zahlreiche staatliche Eingriffe in privates Grundeigentum, etwa durch entschädigungslose oder unterkompensierte Enteignungen, Zwangsverkäufe oder die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bei formal fortbestehendem Eigentum. Nach der Wiedervereinigung regelt das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, VermG) von 1990, unter welchen Voraussetzungen solche Vermögenswerte an die ursprünglich Berechtigten zurückübertragen werden: Grundsätzlich sind entzogene Vermögenswerte auf Antrag zurückzuübertragen, soweit dem keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen (etwa gutgläubiger redlicher Erwerb durch Dritte, für den dann meist eine Entschädigung tritt). Ergänzend regelt das Sachenrechtsbereinigungsgesetz die komplexen Fälle, in denen Gebäudeeigentum und Grundstückseigentum durch DDR-Rechtsformen (z. B. selbständiges Gebäudeeigentum, Nutzungsrechte nach dem DDR-Zivilgesetzbuch) auseinandergefallen waren.
Für die Immobilienpraxis bedeutet DDR-Eigentum häufig einen erhöhten Prüfungsaufwand: Das Grundbuch kann veraltete oder unvollständige Eintragungen enthalten, es können noch nicht abgeschlossene Restitutionsverfahren offen sein, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (getrenntes Grundstücks- und Gebäudeeigentum) sind zusätzliche vertragliche Regelungen nötig. Vor dem Verkauf einer Immobilie mit DDR-Vorgeschichte sollte daher immer geprüft werden, ob das Eigentum bereits abschließend bereinigt bzw. rückübertragen wurde und das Grundbuch den aktuellen Rechtszustand korrekt wiedergibt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück in den neuen Bundesländern wurde in der DDR entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Nach 1990 stellt die Erbin des ursprünglichen Eigentümers einen Rückübertragungsantrag nach dem Vermögensgesetz; erst nach dessen positivem Abschluss und Grundbuchberichtigung kann sie das Grundstück lastenfrei verkaufen.
Rechtsgrundlage
- Vermögensgesetz (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen) – Rückübertragung von in der DDR entzogenen Vermögenswerten an Berechtigte.