Dauerwohnrecht
Auch: Dauernutzungsrecht
Das Dauerwohnrecht ist ein im Grundbuch eingetragenes, dingliches Recht, eine bestimmte Wohnung dauerhaft zu bewohnen. Im Unterschied zum schlichten dinglichen Wohnrecht nach § 1093 BGB ist es verkäuflich, vererblich und beleihbar – es steht damit rechtlich näher am Wohnungseigentum als am klassischen Wohnrecht.
Ausführliche Erklärung
Geregelt im fünften Teil des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 31 bis 42 WEG), räumt das Dauerwohnrecht dem Berechtigten unter Ausschluss des Eigentümers das Recht ein, bestimmte, nach der Verkehrsanschauung als abgeschlossene Wohnung geltende Räume zu bewohnen.
Wichtige Merkmale für die Maklerpraxis:
- Dinglichkeit: Das Recht wird durch Einigung und Grundbucheintragung bestellt (§ 873 BGB analog i.V.m. WEG) und wirkt gegen jeden späteren Eigentümer des belasteten Grundstücks.
- Übertragbarkeit und Vererblichkeit: Anders als das dingliche Wohnrecht (§ 1093 BGB), das höchstpersönlich und nicht übertragbar ist, kann das Dauerwohnrecht verkauft, vererbt und mit Grundpfandrechten belastet werden – es ist damit bankenfähig.
- Vergütung: Häufig wird bei Bestellung ein einmaliges Entgelt oder ein laufendes „Wohngeld“-ähnliches Entgelt vereinbart; die Ausgestaltung ist vertraglich frei.
- Unterhaltspflichten: Der Berechtigte trägt regelmäßig die gewöhnlichen Erhaltungskosten, während außergewöhnliche beim Eigentümer verbleiben können – dies ist vertraglich zu regeln (§ 38 WEG).
- Abgrenzung zum Wohnungseigentum: Das Dauerwohnrecht begründet kein Miteigentum am Grundstück und keine Mitgliedschaft in einer Eigentümergemeinschaft; es ist ein reines Nutzungsrecht.
- Praxisrelevanz: Kommt vor allem bei Seniorenwohnanlagen, kirchlichen oder genossenschaftlichen Bauträgern sowie in älteren Bestandsprojekten vor, bei denen dauerhafte Wohnrechte statt Wohnungseigentum vergeben wurden.
Beispiel aus der Praxis
Eine gemeinnützige Stiftung errichtet eine Seniorenwohnanlage und bestellt für die Bewohner statt Wohnungseigentum ein Dauerwohnrecht gegen Zahlung eines Einmalbetrags. Der Bewohner kann sein Dauerwohnrecht später an einen Nachfolger verkaufen oder es vererben, ohne dass die Stiftung als Grundstückseigentümerin zustimmen muss.
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 1 WEG – definiert das Dauerwohnrecht als dingliches Recht, eine Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen.
- §§ 33-42 WEG – regeln Bestellung, Inhalt, Übertragung, Belastung und Erlöschen des Dauerwohnrechts.