Dauernutzungsrecht
Das Dauernutzungsrecht ist das gewerbliche Gegenstück zum Dauerwohnrecht: Es räumt einer Person das dingliche, also grundbuchlich gesicherte Recht ein, bestimmte Räume eines Gebäudes zu nutzen, die nicht zum Wohnen bestimmt sind – etwa Läden, Büros, Lager oder Garagen. Anders als bei einer schlichten Miete oder Pacht ist dieses Nutzungsrecht veräußerlich und vererblich.
Ausführliche Erklärung
Rechtsgrundlage ist der fünfte Teil des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 31 ff. WEG), der ursprünglich für das Dauerwohnrecht geschaffen wurde. § 31 Abs. 2 WEG erstreckt die Regelung ausdrücklich auch auf Räume, die nicht Wohnzwecken dienen – dann handelt es sich um ein Dauernutzungsrecht.
Für den Makler relevante Punkte:
- Rechtsnatur: Es ist kein Wohnungseigentum (kein Miteigentumsanteil, keine Gemeinschaft), sondern ein grundstücksgleiches, dingliches Nutzungsrecht eigener Art, das dem Erbbaurecht in seiner Struktur ähnelt.
- Bestellung: Erfolgt durch schuldrechtliche Einigung und Eintragung in das Grundbuch (analog § 873 BGB); auf das Recht selbst wird häufig ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.
- Übertragbarkeit: Der Berechtigte kann sein Dauernutzungsrecht verkaufen, vererben und belasten (z. B. mit Grundpfandrechten), was es bankenfähig und beleihbar macht – ein wesentlicher Unterschied zum einfachen Mietverhältnis.
- Abgrenzung zum dinglichen Wohnrecht (§ 1093 BGB): Jenes ist nicht übertragbar und nicht vererblich – das Dauernutzungsrecht dagegen schon.
- Praxisrelevanz: In der Praxis selten, kommt aber bei Gewerbeobjekten, Tiefgaragenstellplätzen oder Sondernutzungskonstruktionen älterer Bauträgerprojekte vor, insbesondere in Bundesländern, in denen diese Rechtsform historisch stärker genutzt wurde.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger errichtet ein Gebäude mit Ladenlokalen im Erdgeschoss und räumt einem Gewerbetreibenden ein Dauernutzungsrecht an einem der Läden ein. Der Gewerbetreibende kann dieses Recht später verkaufen oder vererben, ohne dass der Grundstückseigentümer zustimmen muss – anders als bei einem gewöhnlichen Gewerbemietvertrag.
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 2 WEG – definiert das Dauernutzungsrecht als Pendant zum Dauerwohnrecht für nicht dem Wohnen dienende Räume.
- §§ 32-42 WEG – regeln Voraussetzungen der Bestellung (§ 32), Inhalt, Übertragung, Erlöschen und Belastbarkeit entsprechend den Vorschriften zum Dauerwohnrecht.