Restitution

Auch: Rückübertragung · Vermögensrückgabe

Restitution bezeichnet die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden, die zwischen 1933 und 1945 oder in der DDR entschädigungslos oder unter Zwang entzogen wurden, an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger. Grundlage ist das Vermögensgesetz (VermG).

Ausführliche Erklärung

Nach der Wiedervereinigung wurde mit dem Vermögensgesetz der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung" festgeschrieben: Wer sein Grundstück durch NS-Unrecht oder durch entschädigungslose Enteignung in der DDR-Zeit verloren hatte, konnte binnen bestimmter Anmeldefristen die Rückübertragung beantragen.

  • Verfahren: Über den Restitutionsantrag entscheidet das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen. Bis zur Entscheidung kann das Grundbuchamt einen Restitutionsvermerk eintragen, der die Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers einschränkt (§ 3 Abs. 3 VermG).
  • Ausschluss der Rückgabe: Restitution scheidet insbesondere aus, wenn das Grundstück redlich erworben wurde, aufwendig bebaut oder für öffentliche Zwecke genutzt wird – in diesen Fällen erfolgt statt Rückgabe eine Entschädigung.
  • Investitionsvorrang: War auf dem Grundstück bereits investiert oder sollte investiert werden, konnte anstelle der Rückgabe ein Investitionsvorrangbescheid ergehen, der dem Investor Vorrang vor dem Restitutionsberechtigten einräumt (siehe Investitionsvorranggesetz).
  • Praxisrelevanz: Auch Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung tauchen bei älteren, lange nicht bewegten Bestandsimmobilien in den neuen Bundesländern und Berlin gelegentlich noch nicht abschließend geklärte Restitutionsfragen oder nicht gelöschte Vermerke auf, die vor einem Verkauf zwingend zu klären sind.

Beispiel aus der Praxis

Die Erbin eines vor 1945 enteigneten Grundstücks in Brandenburg stellt nach der Wende einen Restitutionsantrag. Nach jahrelanger Prüfung entscheidet das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu ihren Gunsten, und das Grundstück wird auf sie rückübertragen. Erst danach kann sie es lastenfrei verkaufen.

Rechtsgrundlage

  • § 3 VermG – Grundsatz der Rückübertragung entzogener Vermögenswerte und Voraussetzungen der Verfügungsbeschränkung während des Verfahrens.

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