Restitutionsvermerk
Auch: Vermögensrechtsvermerk · Verfügungsbeschränkung nach VermG
Ein Restitutionsvermerk ist ein Eintrag im Grundbuch, der darauf hinweist, dass für das Grundstück noch ein offener Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz besteht. Er schränkt die Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers ein, solange die Vermögensfrage nicht geklärt ist.
Ausführliche Erklärung
Nach der Wiedervereinigung regelte das Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung von Vermögenswerten, die in der DDR oder während der NS-Zeit entzogen wurden. Ist für ein Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung gestellt und noch nicht abschließend entschieden, kann das Grundbuchamt einen Restitutionsvermerk eintragen, der:
- auf das anhängige Verfahren hinweist,
- eine Verfügungsbeschränkung zulasten des eingetragenen Eigentümers zum Ausdruck bringt (§ 3 Abs. 3 VermG): Der Eigentümer darf über das Grundstück nur eingeschränkt verfügen – etwa Verkäufe oder wesentliche Belastungen können der Zustimmung des Anmelders bzw. der zuständigen Behörde bedürfen oder gegenüber diesem unwirksam sein.
Für die heutige Maklerpraxis ist dieser Vermerk vor allem bei älteren Bestandsimmobilien in den neuen Bundesländern und Berlin relevant. Auch wenn die weit überwiegende Zahl der Restitutionsverfahren inzwischen abgeschlossen ist, können bei Objekten, die seit den 1990er-Jahren nicht mehr im Grundbuch bewegt wurden, noch alte, nicht gelöschte Vermerke bestehen. Vor einem Verkauf sollte in solchen Fällen zwingend geprüft werden:
- ob der Vermerk noch materiell Bestand hat oder das zugrunde liegende Verfahren längst erledigt ist (dann Löschung des Vermerks erforderlich),
- ob eine Zustimmung des Restitutionsberechtigten oder ein Investitionsvorrangbescheid (siehe Investitionsvorranggesetz) notwendig ist, bevor der Verkauf grundbuchlich vollzogen werden kann.
Ein bestehender, ungeklärter Restitutionsvermerk kann die Verkehrsfähigkeit einer Immobilie erheblich beeinträchtigen und sollte frühzeitig, idealerweise vor Aufnahme der Vermarktung, mit einem im Vermögensrecht erfahrenen Notar oder Rechtsanwalt geklärt werden.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Grundbucheinsicht für ein Mehrfamilienhaus in Dresden stellt ein Makler fest, dass ein Restitutionsvermerk aus dem Jahr 1994 noch nicht gelöscht ist. Vor der Vermarktung lässt der Verkäufer über den Notar klären, ob das zugrunde liegende Verfahren bereits abgeschlossen ist und der Vermerk lediglich versehentlich nicht gelöscht wurde.
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 3 VermG – Verfügungsbeschränkung des Eigentümers bei anhängigem Rückübertragungsanspruch und Grundlage für den grundbuchlichen Vermerk.