Denkmalabsetzung
Auch: Denkmal-AfA · Denkmalschutzabschreibung
Die Denkmalabsetzung ist eine steuerliche Sonderabschreibung, mit der Eigentümer von Baudenkmalen bestimmte Herstellungs- und Erhaltungskosten deutlich schneller steuerlich geltend machen können als bei der regulären linearen Gebäudeabschreibung.
Ausführliche Erklärung
Wer ein nach Landesrecht geschütztes Baudenkmal saniert oder erwirbt, kann bestimmte Baumaßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes steuerlich begünstigt abschreiben. Für vermietete oder gewerblich genutzte Baudenkmale gilt § 7i EStG: Danach können begünstigte Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent und in den vier darauffolgenden Jahren mit jeweils bis zu 7 Prozent abgesetzt werden – insgesamt können so innerhalb von zwölf Jahren die vollen begünstigten Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Für selbstgenutzte Baudenkmale gilt die vergleichbare Regelung des § 10f EStG, wonach die begünstigten Aufwendungen über zehn Jahre verteilt mit jeweils bis zu 9 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Voraussetzung für beide Vergünstigungen ist, dass die Baumaßnahmen vorab mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden und der Eigentümer eine Bescheinigung dieser Behörde vorlegt, aus der sich Art und Umfang der begünstigten Maßnahmen ergibt. Nicht jede Instandhaltung ist begünstigt, sondern nur solche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; rein wertsteigernde Ausstattungsverbesserungen fallen regelmäßig nicht darunter. Für Käufer denkmalgeschützter Immobilien und für Makler, die solche Objekte vermarkten, ist die Denkmalabsetzung ein wichtiges Verkaufsargument, weil sie die tatsächliche Investitionsbelastung durch Steuerersparnisse spürbar senken kann – die konkrete steuerliche Wirkung hängt jedoch immer vom individuellen Steuersatz und der korrekten Abstimmung der Maßnahmen mit der Denkmalbehörde ab.
Beispiel aus der Praxis
Ein Investor erwirbt eine denkmalgeschützte Villa, saniert sie in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde für 400.000 Euro und vermietet sie anschließend. Für die begünstigten Sanierungskosten kann er in den ersten acht Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und danach vier Jahre lang jeweils bis zu 7 Prozent als Absetzung für Abnutzung geltend machen, sofern ihm die Denkmalbescheinigung vorliegt.
Rechtsgrundlage
- § 7i EStG – Erhöhte Absetzungen bei vermieteten oder gewerblich genutzten Baudenkmalen (bis zu 9 % über acht Jahre, danach bis zu 7 % über vier Jahre).
- § 10f EStG – Vergleichbare Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale (bis zu 9 % über zehn Jahre als Sonderausgaben).