Drohnenhaftpflichtversicherung

Auch: UAS-Haftpflichtversicherung · Drohnenversicherung

Die Drohnenhaftpflichtversicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen), die Personen- und Sachschäden Dritter abdeckt. Sie ist in Deutschland für jeden Drohnenbetrieb – gewerblich wie privat – gesetzlich vorgeschrieben.

Ausführliche Erklärung

Wer für Immobilienaufnahmen eine Drohne einsetzt oder einen Dienstleister damit beauftragt, muss sicherstellen, dass eine gültige Drohnenhaftpflichtversicherung besteht – ohne sie drohen bei einem Schadensfall (z. B. Absturz auf ein Nachbargrundstück, Kollision mit einer Person) sowohl zivilrechtliche als auch bußgeldrechtliche Konsequenzen.

Wichtige Praxispunkte für Makler:

  • Versicherungspflicht gilt ausnahmslos: Anders als bei manchen Modellflugzeugen gibt es für Drohnen keine Bagatellgrenze – bereits die kleinste Kameradrohne benötigt eine eigene Police, eine private Haftpflichtversicherung deckt Drohnen in der Regel nicht automatisch mit ab.
  • Nachweispflicht: Der Versicherungsnachweis (Deckungskarte) muss beim Betrieb mitgeführt und auf Verlangen von Behörden vorgezeigt werden können.
  • Eigenverantwortung des Maklers: Beauftragt der Makler einen externen Piloten/Fotografen mit Drohnenaufnahmen, sollte er sich den Versicherungsnachweis vorlegen lassen und im Dienstleistungsvertrag festhalten – bei fehlender Versicherung haftet im Zweifel auch der Auftraggeber mit, wenn er wusste oder wissen musste, dass keine Deckung besteht.
  • Deckungssummen: Üblich sind Mindestdeckungssummen von 1–5 Mio. Euro je nach Gewichtsklasse der Drohne und gewerblicher Nutzung; für den professionellen Einsatz werden meist höhere Summen empfohlen als bei reinen Hobbypiloten.
  • Kombination mit Fernpilotenzeugnis: Versicherungsnachweis und Fernpilotenzeugnis werden von seriösen Drohnendienstleistern gemeinsam vorgelegt und sollten vom Makler dokumentiert werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler beauftragt einen freiberuflichen Drohnenpiloten mit Luftaufnahmen eines Mehrfamilienhauses. Vor dem Termin lässt er sich den Nachweis der gültigen Drohnenhaftpflichtversicherung sowie das Fernpilotenzeugnis vorlegen und hält beides in der Auftragsdokumentation fest – für den Fall, dass während des Fluges ein Schaden an einem Fahrzeug in der Nachbarschaft entsteht.

Rechtsgrundlage

  • § 43 LuftVG – Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge einschließlich unbemannter Fluggeräte in Deutschland.
  • Verordnung (EG) Nr. 785/2004 – EU-weite Mindestanforderungen an Versicherungen von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern.
  • Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) – ergänzende nationale Regelungen zur Zulassung und Versicherungsnachweispflicht.

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