Drohnenaufnahmen-Datenschutz

Auch: Datenschutz bei Luftbildern · Datenschutz bei Drohnenfotografie

Werden bei Drohnenaufnahmen eines Vermarktungsobjekts erkennbare Personen, fremde Grundstücke oder Gebäude Dritter mit erfasst, greifen neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die Vorgaben der DSGVO. Der Makler muss dafür sorgen, dass die Aufnahmen rechtmäßig erstellt, gespeichert und veröffentlicht werden.

Ausführliche Erklärung

Drohnenaufnahmen sind aus Vermarktungssicht attraktiv, bergen aber ein erhöhtes Konfliktpotenzial gegenüber klassischer Bodenfotografie, da sie zwangsläufig größere Bereiche – oft einschließlich Nachbargrundstücke, Terrassen, Gärten oder Personen – erfassen. Relevante Aspekte:

  • Personenbezug: Sind auf den Aufnahmen Personen erkennbar (Gesicht, individualisierbare Merkmale), handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Eine Veröffentlichung erfordert entweder eine Einwilligung der abgebildeten Person(en) (§ 22 KUG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder eine Ausnahme (z. B. Personen sind nur "Beiwerk" einer Landschafts-/Gebäudeaufnahme, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).
  • Nachbargrundstücke: Auch ohne erkennbare Personen kann die Aufnahme fremder Gärten, Terrassen oder Wohnräume aus der Luft das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzen (räumlich-gegenständlicher Bereich der Privatsphäre, § 823 BGB, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Rechtsprechung erkennt hier einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspruch an, unabhängig von der DSGVO.
  • Flugrechtliche Vorgaben: Zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Fragen sind die Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und der EU-Drohnenverordnung zu beachten (Registrierungspflicht, Kennzeichnungspflicht, Überflugverbote z. B. über Wohngrundstücken ohne Zustimmung der Bewohner in bestimmten Kategorien).
  • Interessenabwägung: Bei der Vermarktung dient die Aufnahme dem berechtigten Interesse des Maklers und Verkäufers an einer attraktiven Objektpräsentation (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); dieses Interesse muss gegen die schutzwürdigen Interessen betroffener Dritter abgewogen werden. In der Praxis empfiehlt sich, den Flugbereich eng auf das eigene Grundstück zu begrenzen, Personen und erkennbare Details auf Nachbargrundstücken nachträglich zu verpixeln und vor dem Flug die unmittelbaren Nachbarn zu informieren.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler lässt für ein Exposé Luftaufnahmen eines Einfamilienhauses erstellen. Auf dem Bildmaterial ist versehentlich auch die Nachbarin beim Sonnenbaden auf ihrer Terrasse zu erkennen. Der Makler lässt den betreffenden Bildbereich vor der Veröffentlichung unkenntlich machen (Verpixelung), um sowohl das Persönlichkeitsrecht der Nachbarin als auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu wahren.

Rechtsgrundlage

  • Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Bilddaten.
  • § 22, § 23 KUG – Recht am eigenen Bild; Einwilligungserfordernis und Ausnahmen.
  • § 823 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG – Allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere Schutz der Privatsphäre auf fremden Grundstücken.
  • LuftVO / EU-Drohnenverordnung – Flugrechtliche Rahmenbedingungen für den Drohneneinsatz.

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