Luftbildaufnahme
Auch: Drohnenfoto · Luftaufnahme · Aerial Photography
Eine Luftbildaufnahme zeigt eine Immobilie und ihr Umfeld von oben – heute in der Regel per Drohne fotografiert. Sie vermittelt Grundstücksgröße, Lage, Nachbarbebauung und Umgebung (Grünflächen, Verkehrsanbindung) auf einen Blick und ist besonders bei Häusern, größeren Grundstücken und Gewerbeobjekten ein starkes Verkaufsargument.
Ausführliche Erklärung
Luftbildaufnahmen gehören mittlerweile zum Standardrepertoire hochwertiger Exposés, weil sie Informationen liefern, die Bodenaufnahmen nicht zeigen können: Grundstückszuschnitt, Abstand zu Nachbargebäuden, Dachzustand, Gartenaufteilung oder die Lage zu Wald, Wasser und Straßen.
Praxisrelevante Punkte für Makler:
- Rechtlicher Rahmen: Der Betrieb von Drohnen unterliegt der EU-Drohnenverordnung sowie der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Je nach Gewicht und Einsatzort (offene, spezielle oder zulassungspflichtige Kategorie) sind ein EU-Kompetenznachweis ("Drohnenführerschein") und die Registrierung als Betreiber erforderlich.
- Aufstiegsgenehmigung: In Kontrollzonen (Flughafennähe), über Wohngebieten außerhalb ausgewiesener Bereiche oder Menschenansammlungen kann eine gesonderte Aufstiegsgenehmigung nötig sein.
- Versicherung: Eine Drohnenhaftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben (§ 43 Abs. 2 LuftVG i. V. m. LuftVZO).
- Persönlichkeits- und Datenschutzrechte: Werden bei der Aufnahme Nachbargrundstücke, Personen oder Kennzeichen erkennbar, sind Persönlichkeitsrechte (§ 22 KUG) und die DSGVO zu beachten; problematische Aufnahmen sollten verpixelt oder gar nicht verwendet werden.
- Qualität: Ideal sind Aufnahmen zur "blauen Stunde" oder bei gutem Wetter; viele Makler beauftragen spezialisierte Dienstleister mit gültiger Erlaubnis statt selbst zu fliegen.
Beispiel aus der Praxis
Für den Verkauf eines freistehenden Einfamilienhauses mit 1.200 m² Grundstück beauftragt der Makler einen zertifizierten Drohnenpiloten. Dieser holt vorab die notwendige Aufstiegsgenehmigung für das Wohngebiet ein und liefert Luftbilder, die Grundstückszuschnitt, Gartengestaltung und die ruhige Lage am Waldrand zeigen – Aufnahmen, die im Exposé deutlich mehr Klicks generieren als reine Innenaufnahmen.
Rechtsgrundlage
- §§ 21h, 21i LuftVO – Betriebsbeschränkungen für unbemannte Fluggeräte (Drohnen) in geografischen Gebieten (z. B. Wohngrundstücke, Kontrollzonen, sensible Anlagen) sowie Erlaubnis auf Antrag bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
- Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei erkennbaren Personen auf den Aufnahmen.
- § 22 KUG – Recht am eigenen Bild; Veröffentlichung erkennbarer Personen bedarf grundsätzlich der Einwilligung.