Luftdichtheit
Auch: Luftdichtigkeit · Gebäudedichtheit
Luftdichtheit beschreibt, wie wirksam die wärmeübertragende Gebäudehülle unkontrollierten Luftaustausch durch Fugen, Anschlüsse und Undichtigkeiten verhindert. Sie ist Voraussetzung für eine funktionierende Wärmedämmung und wird durch das Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben.
Ausführliche Erklärung
Nach § 13 GEG sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Hintergrund ist, dass unkontrollierte Luftundichtigkeiten zu erheblichen Wärmeverlusten, Zugluft und – durch eindringende Feuchtigkeit in die Baukonstruktion – zu Bauschäden und Schimmelbildung führen können. Gleichzeitig muss ein für Gesundheit und Bausubstanz notwendiger Mindestluftwechsel gewährleistet bleiben, weshalb luftdichte Gebäude in der Regel eine kontrollierte Wohnraumlüftung benötigen.
Gemessen wird die Luftdichtheit mit dem sogenannten Blower-Door-Test nach DIN EN ISO 9972, bei dem mittels eines Ventilators eine Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen Innen- und Außenraum erzeugt und die dabei austretende Luftmenge gemessen wird (n50-Wert). Die zulässigen Grenzwerte richten sich nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN V 18599-2 und unterscheiden sich je nach Lüftungskonzept: Bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlage gilt üblicherweise ein Grenzwert von n50 < 3,0 h⁻¹, bei Gebäuden mit Lüftungsanlage n50 < 1,5 h⁻¹. Besonders luftdichte Gebäude wie Passivhäuser erreichen deutlich niedrigere Werte. Für Makler ist die Luftdichtheit relevant, weil ein durchgeführter Blower-Door-Test sowohl beim Neubau als auch bei der Bewertung sanierter Bestandsimmobilien ein Qualitätsmerkmal darstellt und auf mögliche Bauschäden hinweisen kann.
Beispiel aus der Praxis
Nach Fertigstellung eines Neubaus lässt der Bauträger einen Blower-Door-Test durchführen. Der gemessene n50-Wert liegt bei 1,2 h⁻¹ und unterschreitet damit deutlich den für Gebäude mit Lüftungsanlage vorgeschriebenen Grenzwert von 1,5 h⁻¹ – ein Hinweis auf eine sorgfältig ausgeführte Gebäudehülle.
Rechtsgrundlage
- § 13 GEG – Pflicht zur dauerhaft luftundurchlässigen Ausführung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
- DIN 4108-7 – Anforderungen und Ausführungsempfehlungen zur Luftdichtheit von Gebäuden.
- DIN EN ISO 9972 – Messverfahren zur Bestimmung der Luftdurchlässigkeit (Blower-Door-Test).