Einbruchschutz (WEG)

Auch: Einbruchsschutzmaßnahmen im Gemeinschaftseigentum

Einbruchschutz im Sinne des Wohnungseigentumsrechts bezeichnet bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die der Sicherung gegen Einbruch dienen – etwa einbruchhemmende Türen, Fenster oder Zugangssysteme. Seit der WEG-Reform 2020 zählen solche Maßnahmen zu den privilegierten baulichen Veränderungen, deren Gestattung jeder Wohnungseigentümer verlangen kann.

Ausführliche Erklärung

Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses der Eigentümerversammlung (§ 20 WEG). Mit der WEG-Reform 2020 wurde ein sogenannter Kernbereich privilegierter Maßnahmen eingeführt: Für bestimmte, gesellschaftlich besonders erwünschte Vorhaben – neben Barrierefreiheit, Elektromobilität, Glasfaseranschluss und steckerfertigen Solaranlagen ausdrücklich auch Maßnahmen zum Einbruchschutz – kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen. Das "Ob" der Maßnahme steht dem einzelnen Eigentümer damit grundsätzlich zu, während die Gemeinschaft weiterhin über das "Wie" der Umsetzung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entscheidet – etwa über die konkrete Ausführung, den Anbieter oder die optische Gestaltung.

Typische Einbruchschutzmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind der Austausch der Hauseingangstür gegen eine einbruchhemmende Tür, der Einbau abschließbarer Fenstergriffe oder Rollläden an Erdgeschosswohnungen, die Nachrüstung von Gegensprech- und Zutrittskontrollanlagen oder die Installation von Bewegungsmeldern und Außenbeleuchtung im Gemeinschaftsbereich. Betrifft die Maßnahme dagegen ausschließlich das Sondereigentum eines Eigentümers (z. B. eine zusätzliche Sicherheitstür innerhalb der eigenen Wohnung), ist regelmäßig kein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich.

Die Kosten einer beschlossenen oder verlangten Einbruchschutzmaßnahme trägt in der Regel der Eigentümer, der sie veranlasst hat, sofern die Gemeinschaft nicht mit der erforderlichen Mehrheit oder einstimmig eine abweichende Kostenverteilung beschließt. Für Makler ist die Unterscheidung zwischen privilegierter baulicher Veränderung (Anspruch auf Gestattung) und sonstiger baulicher Veränderung (freie Ermessensentscheidung der Gemeinschaft) relevant, etwa bei der Beratung von Käufern zu nachträglichen Sicherheitsnachrüstungen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Wohnungseigentümerin im Erdgeschoss möchte nach mehreren Einbruchsversuchen in der Nachbarschaft einbruchhemmende Fenster einbauen lassen. Da es sich um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG handelt, kann sie die Gestattung verlangen; über die konkrete technische Ausführung entscheidet die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Rechtsgrundlage

  • § 20 Abs. 2 WEG – Regelt den Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf angemessene bauliche Veränderungen, die unter anderem dem Einbruchschutz dienen.

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