Einstweiliger Rechtsschutz

Auch: Einstweilige Verfügung · Eilverfahren

Der einstweilige Rechtsschutz ermöglicht es, gerichtlich in einem beschleunigten Eilverfahren vorläufige Maßnahmen zur Sicherung oder Regelung eines Rechts zu erwirken, wenn ein Abwarten des regulären Klageverfahrens die spätere Durchsetzung des Anspruchs gefährden oder wesentlich erschweren würde.

Ausführliche Erklärung

Ein reguläres Gerichtsverfahren kann Monate oder Jahre dauern – in dieser Zeit könnte ein Recht faktisch entwertet werden, etwa weil ein Schuldner sein Vermögen verschiebt oder ein Grundstück anderweitig belastet wird. Für solche Fälle stellt die Zivilprozessordnung mit dem Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung.

Der Arrest dient der Sicherung von Geldforderungen, etwa durch vorläufige Pfändung von Vermögen. Die einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung); daneben gibt es nach § 940 ZPO die Regelungsverfügung zur vorläufigen Ordnung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Voraussetzung ist stets, dass der Antragsteller einen Verfügungsanspruch (das zu sichernde Recht) und einen Verfügungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht – ein Vollbeweis wie im Hauptsacheverfahren ist nicht erforderlich.

Im Immobilienkontext kommt einstweiliger Rechtsschutz in mehreren typischen Konstellationen zum Einsatz: zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, wenn befürchtet wird, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig veräußert oder belastet; bei einstweiligen Verfügungen gegen bauliche Veränderungen, die Nachbarrechte verletzen; sowie im Mietrecht etwa bei drohender eigenmächtiger Räumung durch den Vermieter. Wegen der Eilbedürftigkeit entscheidet das Gericht häufig ohne mündliche Verhandlung allein aufgrund der eingereichten Unterlagen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer hat einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen, doch der Verkäufer verzögert die Mitwirkung an der Eintragung der Auflassungsvormerkung und es gibt Anzeichen, dass er das Grundstück an einen Dritten weiterverkaufen will. Der Käufer kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Eintragung der Vormerkung zu sichern und einen gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten zu verhindern.

Rechtsgrundlage

  • §§ 916 ff. ZPO – Arrest zur Sicherung von Geldforderungen.
  • §§ 935, 940 ZPO – Einstweilige Verfügung zur Sicherung oder vorläufigen Regelung eines Rechts, insbesondere zur Sicherung von Ansprüchen auf Grundbucheintragungen wie Vormerkungen.

Verwandte Begriffe