Einzelhandelsimmobilie

Auch: Handelsimmobilie · Ladenimmobilie

Eine Einzelhandelsimmobilie ist eine gewerblich genutzte Immobilie, deren Flächen überwiegend dem Verkauf von Waren an Endkunden dienen – vom kleinen Ladenlokal in einer Innenstadtlage bis zum großflächigen Fachmarkt oder Shoppingcenter.

Ausführliche Erklärung

Einzelhandelsimmobilien bilden ein eigenes Marktsegment innerhalb der Gewerbeimmobilien und reichen von kleinteiligen Geschäftshäusern in 1a-Lagen über Fachmärkte und Nahversorgungszentren bis zu großflächigen Shoppingcentern und Fachmarktzentren auf der grünen Wiese. Bewertungsrelevant sind vor allem Lagequalität (Frequenz, Sichtbarkeit, Erreichbarkeit), Mietniveau im Vergleich zu anderen Standorten, Drittverwendungsfähigkeit der Fläche sowie die Bonität und Branchenmischung der Mieter.

Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen stark reguliert: Nach § 11 Abs. 3 BauNVO gelten Einzelhandelsbetriebe nach ständiger Rechtsprechung ab einer Verkaufsfläche von rund 800 Quadratmetern als „großflächig". Solche großflächigen Betriebe sind grundsätzlich nur in Kerngebieten oder in eigens dafür festgesetzten Sondergebieten zulässig, sobald sie – was ab einer Geschossfläche von über 1.200 Quadratmetern regelmäßig vermutet wird – städtebaulich relevante Auswirkungen haben können, etwa auf die verbrauchernahe Versorgung oder die Funktionsfähigkeit von Innenstädten. Für kleinere Ladenlokale in Kern-, Misch- oder Gewerbegebieten gelten diese Beschränkungen nicht.

Mietvertraglich sind Einzelhandelsimmobilien meist über gewerbliche Staffel- oder Indexmietverträge mit längeren Laufzeiten organisiert; häufig kommen zusätzlich Umsatzmietkomponenten, Konkurrenzschutzklauseln und Sortimentsbindungen vor.

Beispiel aus der Praxis

Ein Fachmarktzentrum am Stadtrand vermietet Flächen an einen Lebensmitteldiscounter, einen Drogeriemarkt und mehrere kleinere Fachgeschäfte. Da der Discounter mit seiner Verkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze liegt, musste die Gemeinde für das Grundstück vorab ein Sondergebiet „Einzelhandel" im Bebauungsplan festsetzen.

Rechtsgrundlage

  • § 11 Abs. 3 BauNVO – Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe und deren Zulässigkeit in Kern- bzw. Sondergebieten.
  • Ergänzend die allgemeinen Baugebietsvorschriften der BauNVO (§§ 2–9) für kleinere, nicht großflächige Einzelhandelsnutzungen.

Verwandte Begriffe