Einzelhaus
Auch: Freistehendes Einzelhaus
Ein Einzelhaus ist ein Gebäude, das allseitig einen Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken einhält und somit freistehend errichtet ist. Es ist eine der drei Grundformen der „offenen Bauweise" nach der Baunutzungsverordnung, neben Doppelhaus und Hausgruppe.
Ausführliche Erklärung
Die Bauweise regelt, wie Gebäude sich zur seitlichen Grundstücksgrenze verhalten dürfen. § 22 BauNVO unterscheidet die offene Bauweise (Gebäude mit seitlichem Grenzabstand) und die geschlossene Bauweise (Gebäude ohne Grenzabstand, direkt aneinandergebaut, sogenannte Blockrandbebauung). Innerhalb der offenen Bauweise gibt es drei Erscheinungsformen:
- Einzelhaus: freistehend, mit Grenzabstand zu beiden Seiten.
- Doppelhaus: zwei Gebäude, die an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind, jeweils mit Grenzabstand zur anderen Seite.
- Hausgruppe (Reihenhaus): mehrere Gebäude, die an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaut sind, mit Grenzabstand nur an den Enden der Reihe.
Ob im Bebauungsplan „Einzelhäuser", „Doppelhäuser" oder „Hausgruppen" zulässig sind (oder eine Kombination, z. B. „E, D"), wird durch die entsprechende Planzeichenfestsetzung geregelt. Ein als Doppelhaushälfte genehmigtes Gebäude darf nicht nachträglich als Einzelhaus mit zusätzlichem seitlichen Anbau erweitert werden, wenn dies gegen die Bauweisenfestsetzung verstößt. Für die tatsächlich einzuhaltenden Grenzabstände sind ergänzend die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Bauordnungen maßgeblich (i. d. R. 0,4H bis 1H der Wandhöhe, je nach Bundesland). Für Makler ist die Unterscheidung wichtig bei der Beschreibung von Immobilientypen im Exposé („freistehendes Einzelhaus" signalisiert typischerweise mehr Privatsphäre, größeren Garten und höheren Verkaufswert gegenüber Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) sowie bei der Prüfung von Erweiterungs- und Anbaumöglichkeiten im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan setzt für ein Neubaugebiet „offene Bauweise, Einzelhäuser (E)" fest. Ein Bauherr darf sein Haus daher nur freistehend mit beidseitigem Grenzabstand errichten; ein direkt an die Grundstücksgrenze gebautes Doppelhaus wäre planungsrechtlich unzulässig.
Rechtsgrundlage
- § 22 BauNVO – Definiert offene und geschlossene Bauweise sowie die Unterformen Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe.
- Landesbauordnungen – Regeln ergänzend die konkret einzuhaltenden Abstandsflächen.