Elementargefahr
Auch: Naturgefahr · Elementarereignis
Als Elementargefahr bezeichnet man Naturereignisse, die Gebäude oder Hausrat beschädigen können und typischerweise nicht in der Standarddeckung von Wohngebäude- oder Hausratversicherungen enthalten sind – etwa Überschwemmung, Rückstau, Starkregen, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff Elementargefahr beschreibt die versicherungstechnische Risikokategorie, nicht das konkrete Versicherungsprodukt – dieses heißt Elementarschadenversicherung. Für die Beratungspraxis relevant:
- Abgrenzung zu Standardgefahren: Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel gehören zur klassischen Wohngebäudeversicherung; Elementargefahren im engeren Sinn müssen zusätzlich eingeschlossen werden.
- Typische Elementargefahren: Überschwemmung und Starkregen, Rückstau aus der Kanalisation, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen; teils auch Vulkanausbruch.
- Regionale Häufung: Die Wahrscheinlichkeit einzelner Elementargefahren hängt stark von Lage und Topografie ab – Starkregen und Rückstau betreffen praktisch jedes Grundstück, Überschwemmung vor allem Gewässernähe, Erdbeben bestimmte Regionen wie den Oberrheingraben.
- Risikoeinstufung: Versicherer bewerten das Elementarrisiko eines Grundstücks anhand von Gefährdungsklassen bzw. Risikozonen, was Prämienhöhe und Versicherbarkeit maßgeblich bestimmt.
Für Makler ist der Begriff vor allem als Oberbegriff wichtig, um Käufern und Verkäufern zu erklären, welche Naturgefahren ihre Immobilie grundsätzlich betreffen können und weshalb ein gesonderter Versicherungseinschluss sinnvoll sein kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück liegt in einem Gebiet mit erhöhtem Starkregenrisiko. Der Makler weist den Käufer darauf hin, dass Rückstauschäden durch Starkregen als Elementargefahr gelten und in der Standard-Wohngebäudeversicherung nicht automatisch mitversichert sind, sondern einen gesonderten Einschluss erfordern.
Rechtsgrundlage
- Keine eigenständige gesetzliche Definition; der Begriff ist branchenüblich und in den Versicherungsbedingungen (z. B. VGB) konkretisiert. § 74 VVG regelt lediglich die Überversicherung und ist auf den Begriff der Elementargefahr nicht anwendbar.