Emission
Auch: Emissionen · Umwelteinwirkung
Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. Wirken diese auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachgüter ein, spricht man von Immissionen – Emission und Immission beschreiben also Ausstoß und Einwirkung derselben Umweltbelastung aus unterschiedlicher Perspektive.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff Emission stammt aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem zentralen deutschen Regelwerk zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach der gesetzlichen Definition sind Emissionen die von einer Anlage ausgehenden Einwirkungen – Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und vergleichbare Erscheinungen. Das Gegenstück bilden Immissionen: die auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser oder Sachgüter einwirkenden Umweltbelastungen. Vereinfacht: Emission ist der Ausstoß an der Quelle, Immission die Wirkung beim Betroffenen.
Für Immobilien ist die Unterscheidung praktisch relevant, weil viele Nutzungskonflikte auf Emissionen benachbarter Anlagen zurückgehen – etwa Lärm eines Gewerbebetriebs, Gerüche einer landwirtschaftlichen Anlage oder Erschütterungen einer nahegelegenen Bahnstrecke. Das BImSchG unterscheidet dabei zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen (z. B. größere Industrieanlagen), für die ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Emissionsgrenzwerten gilt, und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die allgemeine Betreiberpflichten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen.
Bei der Bewertung von Immobilien und im Rahmen der Bauleitplanung spielen Emissionen eine wichtige Rolle: Bebauungspläne müssen Nutzungskonflikte zwischen emittierenden Gewerbebetrieben und schutzbedürftiger Wohnbebauung durch räumliche Trennung, Immissionsschutzauflagen oder aktive/passive Schallschutzmaßnahmen auflösen. Für Makler ist relevant, ob ein Objekt relevanten Emissionsquellen (Straßenverkehr, Gewerbe, Fluglärm) ausgesetzt ist, da dies Wohnqualität und Verkehrswert beeinflusst.
Beispiel aus der Praxis
Ein produzierender Gewerbebetrieb in einem Mischgebiet verursacht durch seine Lüftungsanlage Geräuschemissionen, die an der Grundstücksgrenze des benachbarten Wohnhauses als Lärmimmission wahrgenommen werden. Überschreiten die gemessenen Werte die zulässigen Immissionsrichtwerte, muss der Betreiber Maßnahmen zur Emissionsminderung ergreifen, etwa eine Schallschutzverkleidung der Anlage.
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 3 BImSchG – Definition der Emissionen als von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
- § 3 Abs. 2 BImSchG – Definition der Immissionen als auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachgüter einwirkende Umweltbelastungen.