Entkernung

Auch: Kernsanierung ohne Fassade · Rohbauentkernung

Bei der Entkernung wird ein Gebäude vollständig von nichttragenden Wänden, Bodenbelägen, Installationen, Verkleidungen und sonstigen Einbauten befreit, sodass nur die tragende Rohbaustruktur (Außenwände, Decken, tragende Innenwände) übrig bleibt.

Ausführliche Erklärung

Die Entkernung ist regelmäßig der erste Bauabschnitt einer umfassenden Sanierung oder Umnutzung eines Bestandsgebäudes. Entfernt werden dabei nichttragende Trennwände, Bodenbeläge und Estriche, Deckenverkleidungen, Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen sowie Einbaumöbel und Türen – alles, was nicht zur statisch relevanten Gebäudehülle gehört. Zurück bleibt der sogenannte Rohbauzustand, der eine vollständige Neuplanung von Grundriss, Haustechnik und Ausstattung ermöglicht, ohne auf die vorherige Nutzung Rücksicht nehmen zu müssen.

Die Entkernung erfordert vorab eine sorgfältige Bestandsaufnahme, um tragende von nichttragenden Bauteilen sicher zu unterscheiden – eine unbeabsichtigte Beseitigung tragender Elemente kann die Standsicherheit gefährden und ist genehmigungspflichtig. Bei Gebäuden vor Baujahr 1993 ist zudem regelmäßig eine Schadstofferkundung (u. a. auf Asbest, PAK, PCB) vor Beginn der Entkernungsarbeiten geboten, da Abbruch- und Entsorgungsarbeiten an schadstoffbelasteten Bauteilen besonderen Arbeitsschutz- und Entsorgungsvorschriften unterliegen. Für Projektentwickler ist die Entkernung ein wichtiger Meilenstein im Bauablaufplan, da sie den tatsächlichen baulichen Zustand des Gebäudes offenlegt und damit oft erst eine belastbare Kalkulation der weiteren Sanierungskosten erlaubt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investor erwirbt ein Bürogebäude aus den 1970er-Jahren zur Umnutzung in Wohnungen. Vor der eigentlichen Sanierung lässt er das Gebäude vollständig entkernen: Zwischenwände, alte Leitungen und Bodenbeläge werden entfernt, sodass nur die tragende Betonkonstruktion übrig bleibt, auf deren Basis die neuen Wohnungsgrundrisse geplant werden.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Zu beachten sind allgemeine Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder bei Eingriffen in tragende Bauteile sowie arbeitsschutz- und abfallrechtliche Vorgaben bei schadstoffbelasteten Bauteilen.

Verwandte Begriffe