Ertragsmesszahl

Auch: EMZ

Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist eine Kennzahl, die aus der Bodenzahl der Bodenschätzung und der Fläche eines Flurstücks berechnet wird und dessen landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit in einer vergleichbaren Maßzahl ausdrückt. Sie ist die wichtigste Bezugsgröße für die Bewertung und den Preisvergleich landwirtschaftlicher Flächen in Deutschland.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die Acker- und Grünlandflächen vermitteln, ist die Ertragsmesszahl die zentrale Vergleichsgröße, weil sie – anders als die reine Flächengröße – auch die Bodenqualität berücksichtigt.

Berechnung und Bedeutung:

  • Die EMZ berechnet sich als Produkt aus der Bodenzahl bzw. Ackerzahl (Ergebnis der Bodenschätzung, Skala 0-100) und der Flurstücksfläche in Ar (100 m²): EMZ = Bodenzahl × Fläche (in Ar).
  • Je höher die EMZ, desto ertragreicher und damit i. d. R. wertvoller ist die Fläche pro Hektar – zwei Flurstücke gleicher Größe können bei unterschiedlicher Bodenqualität stark abweichende Ertragsmesszahlen und damit unterschiedliche Verkehrswerte haben.
  • Die EMZ wird u. a. für die Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Grundsteuer (Grundsteuerwert nach § 237 BewG i. V. m. § 9 Bodenschätzungsgesetz) herangezogen sowie bei der Berechnung von Nutzungsentgelten und Pachtzinsen in der Landwirtschaft.
  • Für Makler bei der Preisfindung wichtig: Regionale Kaufpreissammlungen für landwirtschaftliche Flächen geben häufig einen "Preis je EMZ-Punkt" an, sodass sich der Verkehrswert eines konkreten Flurstücks durch Multiplikation mit dessen individueller EMZ ableiten lässt – ein deutlich präziseres Verfahren als eine reine Preis-pro-Hektar-Betrachtung.
  • Die EMZ ist im Liegenschaftskataster bzw. in den Unterlagen der Bodenschätzungsstellen der Finanzämter für jedes landwirtschaftlich genutzte Flurstück hinterlegt und kann dort erfragt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Flurstück von 3 Hektar (300 Ar) mit einer Bodenzahl von 70 hat eine Ertragsmesszahl von 21.000 (70 × 300). Ein benachbartes, gleich großes Flurstück mit Bodenzahl 45 kommt nur auf eine EMZ von 13.500 – bei einem regionalen Richtwert von 2 Euro pro EMZ-Punkt ergibt sich daraus ein Wertunterschied von 15.000 Euro zwischen den beiden Flächen.

Rechtsgrundlage

  • Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) – Grundlage der Bodenschätzung, aus der die Bodenzahl und damit die EMZ abgeleitet wird.
  • § 237 BewG – Nutzung der Ertragsmesszahl (i. V. m. § 9 Bodenschätzungsgesetz) bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für die Grundsteuer (Grundsteuerwert); die frühere Regelung in § 40 BewG a. F. (Einheitsbewertung) ist inzwischen weggefallen.

Verwandte Begriffe