Landwirtschaftliche Fläche
Auch: Landwirtschaftsfläche · Agrarfläche
Eine landwirtschaftliche Fläche ist eine Grundstücksfläche, die dem gesetzlich definierten Begriff der Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs unterfällt – etwa Acker-, Wiesen- oder Weideland – und regelmäßig planungsrechtlich als solche ausgewiesen ist.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff der Landwirtschaft wird in § 201 BauGB definiert. Danach zählen zur Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung – soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann –, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei sowie die berufsmäßige Binnenfischerei. Diese Definition ist zentral für das bauplanungsrechtliche Regime des Außenbereichs: Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind landwirtschaftliche Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, also grundsätzlich genehmigungsfähig, auch wenn kein Bebauungsplan besteht – anders als sonstige Bauvorhaben im Außenbereich, die deutlich strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen.
Für Makler ist die Einordnung als landwirtschaftliche Fläche in mehrfacher Hinsicht relevant: Sie bestimmt maßgeblich den erzielbaren Preis (landwirtschaftliche Flächen werden regelmäßig deutlich niedriger bewertet als Bauland), die Möglichkeit einer künftigen Bebauung (die nur über eine Änderung der Flächennutzungs- bzw. Bauleitplanung erreichbar ist) sowie steuerliche Aspekte (z. B. Grunderwerbsteuer, Behandlung im Rahmen der Grundsteuerreform). Auch beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen sind Besonderheiten zu beachten, etwa mögliche Vorkaufsrechte nach dem Grundstückverkehrsgesetz bei landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück am Ortsrand ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und wird derzeit als Weideland genutzt. Ein Bauträger, der dort Wohnbebauung plant, benötigt zunächst eine Änderung der Bauleitplanung; ohne diese Änderung bleibt eine Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässig, während ein landwirtschaftlicher Aussiedlerhof auf derselben Fläche unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB privilegiert genehmigt werden könnte.
Rechtsgrundlage
- § 201 BauGB – Legaldefinition der Landwirtschaft (Ackerbau, Wiesen-/Weidewirtschaft mit Tierhaltung soweit überwiegend eigenerzeugtes Futter, Gartenbau, Erwerbsobstbau, Weinbau, berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei).
- § 35 BauGB – Privilegierte Zulässigkeit landwirtschaftlicher Vorhaben im Außenbereich.