Landschaftsschutzgebiet

Auch: LSG

Ein Landschaftsschutzgebiet ist ein durch Rechtsverordnung förmlich festgesetztes Schutzgebiet, das der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung des Naturhaushalts, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion dient. Innerhalb des Gebiets sind Veränderungen des Landschaftscharakters grundsätzlich verboten oder genehmigungspflichtig.

Ausführliche Erklärung

Landschaftsschutzgebiete zählen zu den Instrumenten des Gebietsschutzes im Naturschutzrecht und werden von den zuständigen Landes- oder Kreisbehörden per Verordnung festgesetzt. Anders als Naturschutzgebiete, die einen strengeren Schutzstatus haben und in der Regel jede wirtschaftliche Nutzung stark einschränken, lassen Landschaftsschutzgebiete die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie eine maßvolle Siedlungsentwicklung häufig zu – allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Landschaftscharakter nicht verändert und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die konkreten Verbote und Erlaubnisvorbehalte ergeben sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.

Für die Immobilienwirtschaft ist entscheidend, dass Grundstücke innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets regelmäßig nicht ohne Weiteres bebaut werden dürfen: Neubauten, Erweiterungen oder auch bestimmte Nutzungsänderungen bedürfen häufig einer gesonderten Erlaubnis der Naturschutzbehörde, unabhängig von einer eventuell erforderlichen Baugenehmigung. Besonders praxisrelevant ist dies im Außenbereich, wo ein Landschaftsschutzgebiet zusätzlich zu den ohnehin engen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 BauGB ein weiteres Hindernis darstellen kann. Seit einer Gesetzesänderung 2022 ist unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung von Windenergieanlagen in ausgewiesenen Windenergiegebieten auch innerhalb von Landschaftsschutzgebieten möglich, mit Ausnahme von Natura-2000-Gebieten und Welterbestätten.

Vor dem Erwerb eines Grundstücks in landschaftlich reizvoller Lage sollte daher stets geprüft werden, ob eine Landschaftsschutzverordnung besteht und welche konkreten Beschränkungen sie für Bau- oder Nutzungsvorhaben vorsieht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer möchte ein Grundstück am Waldrand erwerben, um dort ein Wochenendhaus zu errichten. Eine Nachfrage bei der unteren Naturschutzbehörde ergibt, dass das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Der Neubau ist daher zusätzlich zur Baugenehmigung von einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung abhängig, die versagt werden kann, wenn das Vorhaben den Landschaftscharakter erheblich verändert.

Rechtsgrundlage

  • § 26 BNatSchG – Definition, Schutzzwecke und Handlungsverbote für Landschaftsschutzgebiete.

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