Artenschutz
Auch: Besonderer Artenschutz · Artenschutzrecht
Artenschutz bezeichnet die gesetzlichen Regelungen zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen, insbesondere der besonders und streng geschützten Arten. Für Immobilien- und Bauprojekte ist er relevant, weil Bauvorhaben, Abrisse oder Rodungen artenschutzrechtliche Verbote auslösen können, die Genehmigungen verzögern oder verhindern.
Ausführliche Erklärung
Kernstück des Artenschutzrechts sind die Zugriffs-, Störungs- und Habitatschutzverbote des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach ist es verboten, wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, streng geschützte Arten während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich zu stören sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Auch besonders geschützte Pflanzenarten und ihre Standorte dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Für die Immobilienwirtschaft wird das Artenschutzrecht vor allem bei Neubauten, Abrissen, Dachsanierungen und Baumfällungen relevant: Fledermausquartiere im Dachstuhl, Schwalbennester an der Fassade oder Fortpflanzungsstätten in Bäumen können ein Vorhaben erheblich verzögern, da vor Beginn der Maßnahme eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich sein kann. Wird ein Verbotstatbestand festgestellt, sind Ausnahmen oder Befreiungen nur unter engen Voraussetzungen möglich, häufig verbunden mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) oder zeitlichen Einschränkungen (z. B. Bauzeitenregelung außerhalb der Brutzeit).
Im Rahmen der Bauleitplanung fließt der Artenschutz zudem in die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ein; Gemeinden müssen bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplans artenschutzrechtliche Konflikte ermitteln, um spätere Vollzugshindernisse zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr möchte ein altes Fachwerkhaus abreißen, um einen Neubau zu errichten. Bei der Voruntersuchung stellt ein Gutachter fest, dass sich im Dachstuhl eine Fledermauskolonie befindet. Der Abriss darf erst nach Umsiedlung der Tiere in Ersatzquartiere und außerhalb der Wochenstubenzeit erfolgen – andernfalls würde gegen die Zugriffs- und Störungsverbote verstoßen.
Rechtsgrundlage
- § 44 BNatSchG – Zugriffs-, Störungs- und Habitatschutzverbote des besonderen Artenschutzes.
- § 45 BNatSchG – Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 44 BNatSchG.
- § 15 BNatSchG – Vermeidungs- und Ausgleichspflicht bei Eingriffen in Natur und Landschaft, ergänzend zum Artenschutz.