Artenschutzprüfung
Auch: saP · Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Die Artenschutzprüfung (saP – spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) untersucht, ob ein Bau- oder Planungsvorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt, etwa durch Tötung, Störung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders oder streng geschützter Arten.
Ausführliche Erklärung
Die Artenschutzprüfung ist ein zunehmend praxisrelevanter Baustein sowohl in Bauleitplanverfahren als auch bei Einzelbauvorhaben (insbesondere Abriss, Dachsanierung, Fällung von Bäumen). Grundlage ist § 44 BNatSchG, der bestimmte Zugriffs-, Störungs- und Schädigungsverbote gegenüber besonders und streng geschützten Arten (u. a. viele Vogel- und Fledermausarten) normiert.
Ablauf der Prüfung:
1. Relevanzprüfung: Welche geschützten Arten kommen im Wirkbereich potenziell vor (Recherche, Datenbanken, ggf. Kartierung/Begehung)?
2. Bestandsaufnahme: Erfassung tatsächlich vorhandener Habitate, Nist-, Brut- oder Quartierstätten.
3. Konfliktanalyse: Prüfung, ob das Vorhaben Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auslöst.
4. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Festlegung von Maßnahmen (z. B. Bauzeitenbeschränkung außerhalb der Brutzeit, Ersatzquartiere, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen "CEF-Maßnahmen").
Praxisrelevanz für Makler: Gerade bei älteren Gebäuden mit Dachböden, Fassadennischen oder Baumbestand ist vor Abriss, Sanierung oder Fällung häufig eine Prüfung auf Fledermausquartiere oder Vogelnester (z. B. Mauersegler, Schwalben) erforderlich – ohne diese Prüfung drohen Bußgelder und Baustopps. Bei Bebauungsplanverfahren ist die saP zudem regelmäßig Teil der Umweltprüfung und kann Flächen aus der Bebaubarkeit herausnehmen oder zeitliche Bauauflagen (z. B. Rodung nur außerhalb der Vegetationsperiode) begründen. Für Makler ist es wichtig, Käufer und Verkäufer auf mögliche zeitliche Verzögerungen und Zusatzkosten durch artenschutzrechtliche Auflagen hinzuweisen.
Beispiel aus der Praxis
Vor dem geplanten Abriss eines alten Bauernhauses lässt der Bauherr eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchführen. Dabei werden im Dachstuhl mehrere Fledermausquartiere festgestellt. Der Abriss darf daher nur außerhalb der Wochenstubenzeit erfolgen, und es müssen vorab Ersatzquartiere (Fledermauskästen) in der Umgebung installiert werden, bevor die Abbruchgenehmigung erteilt wird.
Rechtsgrundlage
- § 44 BNatSchG – Zugriffs-, Störungs- und Schädigungsverbote für besonders und streng geschützte Arten.
- § 15 BNatSchG – Eingriffsregelung, Vermeidungs- und Ausgleichspflichten.
- § 1a BauGB – Berücksichtigung des Artenschutzes im Rahmen der Umweltprüfung bei der Bauleitplanung.