Artfortschreibung
Die Artfortschreibung ist eine neue Feststellung der Art eines Grundstücks (z. B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, unbebautes Grundstück) durch das Finanzamt, wenn sich diese Art gegenüber der zuletzt festgestellten wirtschaftlichen Einheit geändert hat und die Änderung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Ausführliche Erklärung
Grundsteuerwerte – bis zur Grundsteuerreform Einheitswerte – werden nicht bei jeder Veränderung neu ermittelt, sondern grundsätzlich nur zu bestimmten Stichtagen im Rahmen der Hauptfeststellung. Ändern sich jedoch einzelne Merkmale einer wirtschaftlichen Einheit zwischen zwei Hauptfeststellungen, sieht das Bewertungsgesetz sogenannte Fortschreibungen vor, mit denen der Feststellungsbescheid punktuell aktualisiert wird. § 222 Abs. 2 BewG unterscheidet dabei zwei Arten:
- Artfortschreibung: Sie erfolgt, wenn sich die Art der wirtschaftlichen Einheit ändert – etwa wenn ein bislang unbebautes Grundstück bebaut wird, ein Einfamilienhaus durch An- oder Umbau zu einem Zweifamilienhaus wird, oder sich die Grundstücksart innerhalb der Bewertungskategorien (z. B. von Wohn- zu Geschäftsgrundstück) ändert.
- Zurechnungsfortschreibung: Sie betrifft demgegenüber einen Wechsel der Zurechnung, also insbesondere einen Eigentümerwechsel (siehe eigener Begriff).
Voraussetzung für eine Artfortschreibung ist stets, dass die Änderung der Art steuerlich von Bedeutung ist – reine geringfügige oder steuerlich irrelevante Abweichungen führen nicht automatisch zu einer neuen Feststellung. Anders als bei der Wertfortschreibung gilt bei der Artfortschreibung keine betragsmäßige Wertgrenze, sondern es kommt allein auf die qualitative Änderung der Grundstücksart an. Für Eigentümer und Makler ist relevant, dass eine Artfortschreibung Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer haben kann, da sich mit der Grundstücksart auch die anzuwendende Steuermesszahl ändern kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer baut sein bisher als Einfamilienhaus bewertetes Gebäude durch den Einbau einer zweiten abgeschlossenen Wohneinheit zu einem Zweifamilienhaus um. Das Finanzamt stellt daraufhin im Wege der Artfortschreibung die neue Grundstücksart „Zweifamilienhaus" fest, was sich auf die künftige Grundsteuerberechnung auswirken kann.
Rechtsgrundlage
- § 222 Abs. 2 BewG – Regelt Art- und Zurechnungsfortschreibung als Neufeststellung, wenn sich die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gegenüber der letzten Feststellung ändert und dies für die Besteuerung von Bedeutung ist.