Zurechnungsfortschreibung
Die Zurechnungsfortschreibung ist eine neue Feststellung durch das Finanzamt darüber, wem eine wirtschaftliche Einheit – etwa ein Grundstück – für Zwecke der Grundsteuer zuzurechnen ist. Sie wird vor allem bei einem Eigentümerwechsel oder einer Änderung der Eigentumsverhältnisse ausgelöst.
Ausführliche Erklärung
Neben der Artfortschreibung sieht § 222 Abs. 2 BewG die Zurechnungsfortschreibung als zweite Form der Fortschreibung außerhalb der regulären Hauptfeststellung vor. Sie erfolgt, wenn sich die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit gegenüber der zuletzt getroffenen Feststellung ändert und dies steuerlich von Bedeutung ist – typischer Auslöser ist der Verkauf eines Grundstücks: Nach einem Eigentumswechsel stellt das Finanzamt im Wege der Zurechnungsfortschreibung fest, dass der Grundsteuerwert nunmehr dem neuen Eigentümer zuzurechnen ist.
Auch bei anderen Änderungen der Eigentumsverhältnisse – etwa wenn aus Alleineigentum Miteigentum wird, sich Miteigentumsanteile ändern, oder ein Grundstück in eine Erbengemeinschaft übergeht – kommt eine Zurechnungsfortschreibung in Betracht. Praktisch bedeutsam ist, dass eine spätere Zurechnungsfortschreibung eine frühere auf einen anderen Stichtag verdrängt: Stellt das Finanzamt die Zurechnung auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt fest, ist damit zugleich entschieden, dass eine gleichartige Fortschreibung auf einen früheren Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Für die Grundsteuer ist die Zurechnungsfortschreibung wichtig, weil der im Feststellungsbescheid genannte Eigentümer Adressat des nachfolgenden Grundsteuermessbescheids und -bescheids der Gemeinde ist.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem notariell beurkundeten Verkauf eines Einfamilienhauses und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch stellt das Finanzamt im Wege der Zurechnungsfortschreibung fest, dass der Grundsteuerwert ab dem folgenden Stichtag dem neuen Eigentümer zugerechnet wird; dieser erhält in der Folge auch den Grundsteuermessbescheid.
Rechtsgrundlage
- § 222 Abs. 2 BewG – Regelt Art- und Zurechnungsfortschreibung als Neufeststellung, wenn sich die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gegenüber der letzten Feststellung ändert und dies für die Besteuerung von Bedeutung ist.