Fachlosvergabe

Auch: Einzelgewerkvergabe · Losweise Vergabe · Fachlose

Bei der Fachlosvergabe teilt der Bauherr das Bauvorhaben in einzelne Gewerke (z. B. Rohbau, Elektro, Sanitär, Trockenbau) auf und beauftragt für jedes Gewerk ein eigenes Fachunternehmen. Das Gegenmodell ist die Vergabe des gesamten Bauvorhabens „aus einer Hand" an einen Generalunternehmer.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Vergabeform relevant, wenn sie Bauträgerprojekte, Neubauvorhaben von Kunden oder größere Sanierungsmaßnahmen begleiten und den Beteiligten die Vor- und Nachteile erklären müssen:

  • Vorteile der Fachlosvergabe: Bauherren können durch die Vergabe an spezialisierte Fachfirmen häufig günstigere Preise erzielen, da jedes Gewerk einzeln ausgeschrieben und verglichen wird. Zudem entfällt der GU-Aufschlag (Marge für Koordination und Risikoübernahme des Generalunternehmers), der üblicherweise 10–20 % der Bausumme ausmacht.
  • Nachteile: Der Bauherr trägt selbst die Koordinations- und Schnittstellenverantwortung zwischen den Gewerken. Verzögerungen oder Mängel eines Gewerks (z. B. verspäteter Rohbau) wirken sich unmittelbar auf nachfolgende Gewerke aus, ohne dass ein zentraler Ansprechpartner haftet. Bauherren benötigen daher entweder eigene Fachkenntnis oder einen Projektsteuerer/Bauleiter, der die Feinterminplanung koordiniert.
  • Öffentliche Auftraggeber sind nach § 97 Abs. 4 GWB und § 5 VOB/A grundsätzlich zur losweisen Vergabe verpflichtet (Mittelstandsförderung); eine Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer ist nur bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig.
  • Für private Bauherren ist die Wahl zwischen Fachlosvergabe und Generalunternehmervergabe eine reine Risiko-Kosten-Abwägung, die Makler bei der Beratung von Bauträgerkäufern oder Grundstücksverkäufern mit Bauverpflichtung ansprechen sollten.

Beispiel aus der Praxis

Eine private Bauherrin lässt ihr Einfamilienhaus in Fachlosvergabe errichten: Sie beauftragt separat einen Rohbauer, einen Elektriker, einen Sanitärinstallateur und einen Maler. Sie spart dadurch rund 15 % gegenüber einem Komplettangebot eines Generalunternehmers, muss aber selbst die Bauleitung engagieren, um die Termine der einzelnen Gewerke aufeinander abzustimmen.

Rechtsgrundlage

  • § 97 Abs. 4 GWB – Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Losvergabe bei öffentlichen Aufträgen.
  • § 5 VOB/A – Konkretisierung der Pflicht zur Fach- und Teillosvergabe im Vergaberecht.
  • Für private Bauvorhaben besteht keine gesetzliche Pflicht zur Losvergabe; hier gilt Vertragsfreiheit.

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